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Widerruf Ebay Auktion


10.10.2007 18:48 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt René Iven




Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Käufer hat einen Artikel im Wert von 400,- Euro bei mir über eBay erworben und widerruft nun seinen Kauf.

Ich weigerte seinem Widerruf mit der Begründung, dass er kein Verbraucher im Sinne des BGB sei.

Zu dieser Schlussfolgerung kam ich, weil eine Email nach Erhalt des Artikels eintraf, worin der Käufer mich um eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst. bat (meine Rechnungen werden gem. §25a UstG daher keine Mwst.-ausweis). In seiner Mail Signatur war eindeutig zu erkennen , dass es sich auch um eine Firma handelt. Es sah wie folgt aus (persönliche Daten wurden durch x ersetzt):

Contact Details:
Dipl. Ing. Vorname Nachnahme
XXXstrasse X
16548 Glienicke
Phone:+49 xxxxxx
FAX +49 xxxxxx
Cell Phone +49 xxxxx
E-Mail: xxx@xxx.de
www.xxxxxxxx.de <= Link welche zur Homepage der Firma führt.

Tax identification number:
DE XXX XXX XXX


Er bestreitet jedoch, dass der Artikel seinem Gewerbe zugeordnet wird und behauptet diesen nur privat nutzt. Jetzt hat er einen Anwalt beauftragt um den Widerruf gelten zu machen im Anwaltschreiben war aufgefordert den Artikel zurück zu nehmen, weil der Mandant ein Verbraucher im Sinne des BGB sei.

Meine Frage wäre also kann ich mich mit den vorliegenden Informationen wehren?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Beratung!

Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 489 weitere Antworten zum Thema:
Ebay Auktion Widerruf
10.10.2007 | 22:39

Antwort

von

Rechtsanwalt René Iven
31 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die gesetzliche Vorschrift knüpft damit ausdrücklich an die Zweckrichtung des Verhaltens an: Verbraucher ist, wer zu privaten Zwecken handelt. IN IHREM FALL BEDEUTET DIES: Dass der Käufer eine Firma betreibt bzw. eine USt.ID führt, hat für das konkrete Geschäft nur dann Relevanz, wenn der gekaufte Artikel in Zusammenhang mit der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit des Käufers zu bringen ist (z.B. Büromaterial etc.). Ist dies eindeutig nicht der Fall (z.B. Popcorn-Maschine für Sanitärbetrieb), handelte der Käufer als Verbraucher i.S. des § 13 BGB. Dass der Käufer Sie um eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. gebeten hat, ist nach m.A. indes ein starkes Indiz für einen gewerblichen bzw. freiberuflichen Zusammenhang.

BEACHTEN SIE: In sog. Mischfällen, d.h. Fällen, in denen das Handeln nicht eindeutig nur dem privaten Bereich oder nur dem gewerblich/beruflichen Bereich zuzuordnen ist, ist nach der Rechtsprechung danach zu entscheiden, welches Handeln überwiegt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1654, 1646; OLG Naumburg WM 1998, 2158). Aus der Sicht des EuGH ist im Zweifel stets von unternehmerischen Handeln auszugehen (vgl. EuGH NJW 2005, 653, 654), d.h.: keine Verbrauchereigenschaft.

ZUR BEWEISLAST: Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften auf ihn Anwendung finden. ABER: Insbesondere bei Geschäften über Waren und Dienstleistungen, die i.d.R. Verbrauchern angeboten oder typischerweise von ihnen nachgefragt werden, gilt der sog. "Beweis des ersten Anscheins". In diesem Falle müssten Sie als Unternehmer Umstände darlegen, die gegen die Verbrauchereigenschaft des Kunden sprechen (vorliegend: die Aufforderung zur Ausweisung der USt.)

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne weiterhin - auch per E-Mail - zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt René Iven
Solingen

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