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Frage geschrieben am 16.03.2011 16:39:49

Widerruf 14 Tage bei Onlinekauf

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1083
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Widerruf.
Hallo, ich betreibe einen Onlineshop, nun habe ich folgendes Problem mit einer Kundin: Sie hat die Ware am 17.02. laut Sendungsverfolgung erhalten. Der Kauf wurde auf Rechnung getätigt, so hatte sie bis zum 05.03. Zeit, die Ware zu bezahlen (die Forderung aus der Rechnung wird über eine andere Firma getätigt). Leider hat die Kundin sich weder bei uns, noch bei der anderen Firma gemeldet, obwohl von dieser Seite schon 2 Zahlungserinnerungen an sie gemailt wurden.
Nun hat sie das Paket an uns zurück schicken wollen, jedoch kam dieses erst am 08.03. an. Für uns war der Widerruf verstrichen, da sie uns nicht innerhalb der 14 tägigen Frist mitgeteilt hat, dass sie die Ware zurück schicken will. Aus diesem Grund haben wir die Annahme des Paketes verweigert.Sie hätte die Gelegenheit gehabt, innerhalb der Frist per Mail, Brief, telefonisch, Fax oder unseren Support, den Widerruf zu melden. Dies hat sie nicht getan.
Nun möchte sie, dass wir die Ware zurück nehmen, das sie ja laut ihrer Paketeinlieferung das Paket bereits am 28.02. versendet hat.
Wer ist nun im Recht?
Normal sollte die Ware innerhalb dieser Frist bei uns sein oder zumindest eine Mail o.ä. vorliegen, oder nicht?
Ich habe sie auch gefragt, was sie 11 Tage mit der Ware gemacht hat, das konnte sie mir nicht beantworten, vor allem handelt es sich um Faschingskostüme, die nach der Saison für uns nur im Lager liegen. Wer kann mir da weiterhelfen, wir sind ein kleiner Shop und kein großer Versandhandel, der alle Rücksendungen (auch außerhalb der Frist) zurück nehmen kann.
Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.
chantalchen


Antwort geschrieben am 16.03.2011 16:47:30
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Die Kundin ist im Recht; Sie hat fristgemäß widerrufen.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist muss die Ware nicht beim Verkäufer eintreffen, sondern Sie muss nur abgeschickt worden sein. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der einschlägigen Gesetzesregelung, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB:

„Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform ODER durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung."

Es gibt somit 2 alternative Möglichkeiten zur Ausübung des Widerrufsrechts: die Erklärung in Textform innerhalb der Widerrufsfrist (ausdrückliche Willenserklärung) oder die Absendung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist (konkludente Willenserklärung). Der Käufer kann aus beiden Möglichkeiten frei wählen. Wählt er die erstgenannte Möglichkeit, muss die Ware nicht unbedingt innerhalb der Widerrufsfrist zurückgesandt werden. In beiden Fällen ist maßgeblich für die Fristwahrung die Abgabe der Willenserklärung, niemals deren Zugang beim Empfänger, was sich schon aus dem Wortlaut der zitierten Vorschrift ergibt.

Die Ware ist am 17.02. angekommen, damit hatte die Kundin Zeit bis zum 03.03., um die Ware bei der Post aufzugeben.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2011 17:59:48

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort, nun habe ich noch eine kleine Frage diesbezüglich. Die Kundin hat mir grade mitgeteilt, dass sie einen Anwalt aufgesucht hat und mir einen Brief zuschicken lässt. Desweiteren schreibt sie, dass ich auch nun für die Kosten für ihren Anwalt aufkommen muß. Ist das auch noch richtig?
Bitte beantworten sie mir noch diese Frage.
Vielen Dank.
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2011 18:05:34

Gerne. Die Anwaltskosten müssten Sie bezahlen, wenn Sie sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts bereits im Verzug befunden haben, Sie von der Kundin also unter Fristsetzung zur Rückzahlung aufgefordert worden sind und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

Den Ablauf einer Frist müsste die Käuferin allerdings nicht abwarten müssen, wenn Sie die Rückzahlung bereits "ernsthaft und endgültig verweigert" hätten.

Vgl. § 286 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

RA Safadi
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