Frage geschrieben am 03.06.2010 13:03:06
Widerrechtlich erlangte Daten
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1430ich habe als Versicherungsmakler von einem Versicherungsvertreter mehrere Kopien von Versicherungsanträgen seiner Kunden bekommen.
(um diese weiter zu nutzen, für Neuaquise).
Die Anträge enthalten u.a.Anschrift, Bankverbindung sowie Gesundheitsangaben).
Wenn ich diesen Vorgang nun dem Datenschutzbeauftragten seiner Versicherung melde, komme ich da straffrei davon?
Ich habe die Unterlagen bisher nicht verwendet für Neugeschäfte.
Muß ich mit Sanktionen gemäß seitens der IHK-Vermittlerregister, Ordnungsamt oder Bafin rechnen?
Ich möchte meine Lizenz als Versicherungsmakler nicht verlieren.
Macht es einen Unterschied ob ich für die Unterlagen Geld bezahlt habe oder unentgeltlich erhalten habe? Mit welchen Konsequenzen muß der Ausschließlichkeitsvertreter / Versicherungsvertreter rechnen?
Ich danke im voraus.
Antwort geschrieben am 03.06.2010 17:11:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 115
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Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Zunächst einmal ist es so, dass Sie als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter nicht unter einen derer Berufe fallen, die eine besondere Verschwiegenheitspflicht i. S. v. § 203 StGB unterliegen.
Jedoch enthält das Bundesdatenschutzgesetz in § 43 Abs. 2 BDSG eine Bußgeldvorschrift nach der Ihr geschilderter Sachverhalt geahndet wird.
Danach handelt ordnungswidrig, wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft.
Da der Versicherungsvertreter zur Weitergabe der Daten an Sie nicht befugt war, handelte er ordnungswidrig, als er Ihnen diese Daten weitergab (verschaffte).
Es ist sogar so, dass gem. § 44 BDSG bis zu 2 Jahre Haft oder Geldstrafe drohen, wenn die Daten absichtlich und gegen Entgelt an Sie gelang sind.
Gleiches gilt für denjenigen, dem diese Daten zukommen.
Wird dabei kein Geld für die Daten gezahlt bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit, die gem. § 43 Abs. 3 BDSG mit einer empfindlichen Geldbuße (bis 300.000 EUR) geahndet werden kann.
Werden die Informationen gegen Geldzahlung erlangt, droht Strafverfolgung.
Im Falle strafrechtlicher Verfolgung muss sodann ebenfalls damit gerechnet werden, dass als strafrechtliche Nebenfolge die Tat an die zuständige Berufsaufsichtsbehörde gemeldet wird und von dort aus weitere Sanktionen.
Es tut mir leid, Ihnen keine angenehmere Antwort geben zu können.
Sollte tatsächlich ein derartiges Verfahren bevorstehen, ist es ratsam sich anwaltliche Unterstützung zu holen.
Aspekte wie „Mithilfe des Täters zur Aufklärung der Tat", „reuiges Verhalten" oder der Versuch der Wiedergutmachung sind bei der Frage der Art der Ahndung von großer Relevanz.
___
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
-Rechtsanwalt-
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M. Ziegler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.06.2010 21:21:06
Sehr geehrter Herr Zieger,
bisher ist die Angelegenheit nicht "aufgeflogen".
Ich wollte es eigentlich selbst dem betreffenden Datenschutzbeauftragten de Unternehmens melden.
Telefonisch meinte dieser, wenn ich ihm dem Namen des Vertreters nenne UND ich die Daten bsiher nicht genutzt habe, gehe ich da straffrei raus. (da ich es ja selbst anzeige)
Ist diese Aussage falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Zieger,
bisher ist die Angelegenheit nicht "aufgeflogen".
Ich wollte es eigentlich selbst dem betreffenden Datenschutzbeauftragten de Unternehmens melden.
Telefonisch meinte dieser, wenn ich ihm dem Namen des Vertreters nenne UND ich die Daten bsiher nicht genutzt habe, gehe ich da straffrei raus. (da ich es ja selbst anzeige)
Ist diese Aussage falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.06.2010 10:00:25
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie die späte Beantwortung.
Die §§ 43, 44 BDSG sanktionieren bereits die Erhebung von personenbezogenen Daten – also die Beschaffung von Daten.
Somit erfüllt auch Ihr Part bereits den Bußgeldtatbestand. Zudem ist der Bußgeldtatbestand bereits vollendet, sodass auch kein Rücktritt mehr möglich ist.
Was der Datenschutzbeauftragte meint, ist sicherlich die Schuldzumessungsebene.
Derjenige, der zur Aufklärung einer Tat beiträgt wird weit weniger bestraft als der Täter, der versucht seine Tat im Verdeckten zu halten.
Dies kann bis hin zur Straffreiheit gehen.
Nach meiner Einschätzung würden Sie, für den Fall, dass sie den Namen dem Datenschutzbeauftragten nennen mit keiner bzw. einer unmerklichen Strafe rechnen müssen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu einfach die Möglichkeit der Online Anfrage, kontaktieren Sie mich per e-mail oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Internetseite.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie die späte Beantwortung.
Die §§ 43, 44 BDSG sanktionieren bereits die Erhebung von personenbezogenen Daten – also die Beschaffung von Daten.
Somit erfüllt auch Ihr Part bereits den Bußgeldtatbestand. Zudem ist der Bußgeldtatbestand bereits vollendet, sodass auch kein Rücktritt mehr möglich ist.
Was der Datenschutzbeauftragte meint, ist sicherlich die Schuldzumessungsebene.
Derjenige, der zur Aufklärung einer Tat beiträgt wird weit weniger bestraft als der Täter, der versucht seine Tat im Verdeckten zu halten.
Dies kann bis hin zur Straffreiheit gehen.
Nach meiner Einschätzung würden Sie, für den Fall, dass sie den Namen dem Datenschutzbeauftragten nennen mit keiner bzw. einer unmerklichen Strafe rechnen müssen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu einfach die Möglichkeit der Online Anfrage, kontaktieren Sie mich per e-mail oder nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Internetseite.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Ziegler
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