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Frage geschrieben am 17.04.2011 21:20:48

Wichtig!!!Benötige Hilfe wegen Zivilrecht

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1140
1. Am 05.01.2011 wurde ein außergerichtliches Schuldanerkenntnis unterschrieben. Dieses hat sich im nachhinein aber herausgestellt ist komplett ungerechtfertigt. So wurden Inkassogebühren und Anwaltsgebühren beidseitig verrechnet was jedoch verboten ist. Es gibt auch noch andere dinge die ungereimt sind.

Meine Frage hierzu? Kann das Schuldanerkenntnis widerrufen werden vom 05.01.2011 da es nicht notariell war. Bitte vor beantworten punkt 2 lesen

2. Der Gläubiger hat über den anwalt das mahnverfahren beantragt und vollstreckungsbescheid am 30.03.11 erlassen. ich bin seit einiger zeit wegen einer analentzündung krank geschrieben und kann kaum laufen und habe so den vollstreckunsgbescheid nicht in empfang nehmen können.er wurde eingeworfen. kann ich heute noch per fax einen widerspruch einlegen bzw den

Wiederseinsetzung in den vorherigen Stand des Verfahrens beantragen.

bitte um antwort mit den dazugehörigen paragraphen die ich ans gericht schreiben kann.


Antwort geschrieben am 17.04.2011 22:43:45
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

1. Ein Schuldanerkenntnis kann ohne weiteres nicht widerrufen werden. Sie können sich auch nicht auf einen Formmangel berufen, da die notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist. Es genügt Schriftform (§§ 780, 781 BGB).

Ein rechtsgrundlos erteiltes Schuldanerkenntnis kann allerdings als sog. ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden (§ 812 Abs. 2 BGB). Dafür muss begründet werden, dass die Forderung/en, die Sie anerkannt haben, rechtlich nicht bestanden haben. Wie die Begründung im einzelnen aussehen könnte, wäre zu prüfen. Ihre Angaben reichen zu einer Einschätzung leider nicht.

2. Der Vollstreckungsbescheid steht einem ersten Versäumnisurteil gleich, es kann also der Einspruch eingelegt werden (§ 700 in Verbindung mit §§ 338 ff. ZPO). Die Frist beträgt zwei Wochen. Wenn sie bereits abgelaufen ist, müssen Sie mit dem Einspruch auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) beantragen. Die Frist beträgt wiederum zwei Wochen und beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

Begründen Sie das Fristversäumnis mit Ihrer Erkrankung. Diese müsste dazu geführt haben, dass für Sie die zur Fristwahrung nötigen Schritte unmöglich oder unzumutbar waren, was vor allem bei plötzlicher Erkrankung der Fall ist. Legen Sie genau dar, warum die fristgerechte Einlegung des Einspruchs Ihnen nicht möglich war. Die Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Fügen Sie also ein ärztliches Attest bei. Zur Glaubhaftmachung ist auch die eidesstattliche Versicherung zulässig (§§ 236 abs. 2, 294 ZPO).

Ein Fax ans Gericht wahrt die Frist, wenn es am Tag des Fristablaufs vor Mitternacht zugeht.

Ich empfehle aber dringend, dass Sie, wenn noch Zeit ist, morgen in der Sache einen Anwalt bevollmächtigen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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