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Wettbewerbsverstoss durch Online Bezahlsystem in den Niederlanden.


| 22.07.2012 13:17 |
Preis: 65,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Firma A verkauft Produkt X über seinen Onlineshop in den Niederlanden. Anmeldung bei Zahlungssystem A erfolgte und OnlineShop von Firma A wird vertraglich akzeptiert. Nach 6 Monaten lehnt Zahlungssystem A die Firma A aufgrund Verstosses gegen die AGBs von Zahlungssystem A ab und kündigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung.
Firma B, Firma C und Firma D verkaufen Produkt X über seine Onlineshops in den Niederlanden. Alle 3 Firmen arbeiten mit Zahlungssystem A, dies ist öffentlich einsehbar.
Liegt ein Wettbewerbsverstoss vor da Firma B,C und D einen klaren Vorteil durch die Benutzung von Zahlungssystem A haben und gegen wen kann man Klage erheben, auch gehen Firma B,C und D? Welche Möglichkeiten gibt es noch?
22.07.2012 | 13:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Sie sagen zwar nicht genau, um welches Zahlungssystem es sich handelt,ich unterstelle bei meiner Beantwortung daher zunächst, dass es sich um ein legales Zahlungssystem handelt, dessen Verwendung nicht rechtswidrig ist.

Es lässt sich nicht bestreiten, dass das Anbieten zusätzlicher Zahlungssysteme den Umsatz steigern kann und daher einen gewisses Wettbewerbsvorteile darstellen kann.

Alleine der faktische Wettbewerbsvorteil macht aber die Verwendung dieses Zahlungssystems noch lange nicht wettbewerbswidrig und daher rechtswidrig.

Wettbewerbswidrig ist nämlich grundsätzlich nur ein Verhalten, welches als „unlauterer" Wettbewerb im Sinne des UWG anzusehen wäre. Dieses ist aber bei der Verwendung eines Zahlungssystems grundsätzlich nicht der Fall.

Hinzu kommt noch, dass die betreffende Person nach Ihrer Schilderung gegen die AGB des Anbieters der Zahlungsdienstleistung verstoßen hat und daher ausgeschlossen wurde.

Der Ausschluss beruht also nach Ihrer Schilderung auf dem Fehlverhalten der betreffenden Person und nicht etwa auf dem Fehlverhalten eines anderen Mitbewerbers.

Nach Ihrer Schilderung sehe ich leider keine Handhabungsmöglichkeiten, um die anderen Mitbewerber wettbewerbsrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Bewertung des Fragestellers 2012-07-22 | 14:38


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"Vielen Dank für die schnelle und sehr Gute Antwort und das noch an einem Sonntag. Zukünftig werde ich diesen Service bestimmt öfter in Anspruch nehmen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-22
5/5.0

Vielen Dank für die schnelle und sehr Gute Antwort und das noch an einem Sonntag. Zukünftig werde ich diesen Service bestimmt öfter in Anspruch nehmen.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht