Frage geschrieben am 05.03.2010 10:37:22
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wettbewerbsverstöß im Ebay
Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1157Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Frage :
Bei Meine Internetauftritt im eBay wurde Wettbewerbverstoß festgestellt worden.
1. Habe ausersehen bei `` Der Widerruf ist zu richten an: ``
Komplett eingerichtet und noch dazu mein Telefonnummer mit geschrieben.
Ist Telefonnummer im Widerrufs- oder Rückgabebelehrung Rechtswidrig.
2. Unfreie Rücksendungen werden unsererseits nicht angenommen. Bei Rückgabe oder Umtausch, senden Sie bitte die Ware mit DHL, GLS oder Hermes. Die Rücksendung muss nur durch die günstigste Variante erfolgen. Nur unter diesen Umständen, wird Ihnen der Portogebühr Rückerstattet.
Soll ich die verlangte ca.500 Euro zahlen oder?
Ps:Ich bin dabei die fehler zubeheben.
Antwort geschrieben am 05.03.2010 11:14:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufs- und Rückgabebelehrung wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Zuletzt hat das OLG Hamm darin einen Wettbewerbsverstoß gesehen vgl. Urteil vom 02.07.2009 – Az. I-4 U 43/09 –. Argument ist, dass der Verbraucher irrtümlich annehmen könnte, er könne auch per Telefon den Widerruf erklären. Andere Gerichte wie das LG Lübeck oder das KG Berlin haben keinen Verstoss gesehen, weil für den Verbraucher aus dem vorhergehenden Text klar sei, dass er in Textform widerrufen müsse.
Ich würde auch bei Ihrer, ansonsten korrekten Belehrung, diese Meinung teilen und daher keinen Verstoß sehen. Da dies aber umstritten ist, besteht für Sie ein gewisses Restrisko.
2. Sie tragen als Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Formulierung das unfreie Pakete nicht angenommen werden, gegen § 357 II S.2 BGB verstößt vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08. Auch die Verpflichtung einen bestimmten Anbieter zu wählen und die günstigste Variante der Rücksendung zu wählen, ist wettbewerbswidrig vgl. (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 90/07). Zwar sind auch diese Punkte nicht unumstritten, hier liegt aber ziemlich sicher ein Verstoß durch Sie vor. Sie sollten daher die Formulierungen ändern.
Wegen der verlangten 500 € sollten Sie verhandeln, denn Ihr Verstoß ist als leicht anzusehen. Hier besteht zumindest häufig die Chance einen niedrigeren Betrag zu erreichen. Ich rate dazu ebenfalls einen Anwalt einzuschalten.
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