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Frage geschrieben am 24.08.2011 19:47:00

Wettbewerbsverstoß?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 688
Guten Tag, ich habe eine Frage und zwar haben wir einen Reifenhandel / Werkstatt / Onlinehandel für Fahrzeugteile und Zubehör. Ein mit uns ähnlicher Anbieter hat in seinem Impressum keinen Voll ausgeschriebenen Vornamen sowie keine Steuernummer angegeben. Desweiteren bietet er Leistungen/Angebote wie z.B Ölwechsel u.s.w über seine Website an ohne seine Agb´s zu veröffentlichen. Können wir das Unternehmen abmahnen ( Wettbewerbsverstoß )? Vielen dank für Ihre Antwort. Mfg

-- Einsatz geändert am 24.08.2011 19:54:24


Antwort geschrieben am 24.08.2011 21:21:22
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die Impressumspflicht nach § 5 TMG erfordert die Angabe des vollständigen Namens.
Die Abkürzung des Vornamens wird von einem Großteil der Gerichte als wettbewerbswidrig angesehen (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, AZ: I-20 U 125/08, Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.2.2007, Az: 5 W 34/07).

Die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (wie von § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG gefordert) ist nur für solche Unternehmen notwendig, die auch eine solche besitzen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird nur auf Antrag erteilt und ist in erster Linie für solche Gewerbetreibenden gedacht, die auch in anderen EU-Staaten aktiv sind. Sie ist von der Steuernummer, die jeder Bürger hat, zu unterscheiden.

2. Eine weitere Frage ist jedoch, ob jeder wettbewerbswidrige Verstoß gegen die Impressumspflicht auch abmahnfähig ist. Denn nach § 3 UWG muss die Verletzung der Impressumspflicht spürbar für den Wettbewerb sein, d.h. die Bagatellschwelle überschreiten.

Hier geht die Rechtsprechung leider auseinander, ohne dass eine klärende Entscheidung des BGH vorläge.

Ein Teil der Gerichte meint, dass die Impressumspflicht wertneutral sei und nicht bezwecke, unlauteren Wettbewerb zu verhindern (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2007, Az. 416 O 69/07).

Der überwiegende Teil jedoch hält jeden geringfügigen Verstoß gegen die Impressumspflicht für abmahnfähig (OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, AZ. I-20 U 125/08).

Die Mehrheit der Gerichte würde den von Ihnen geschilderten Fall wegen abgekürzten Vornamens daher als abmahnfähig einstufen. Es ist jedoch auf Grund der zum Teil abweichenden Rechtsprechung anderer Gerichte darauf hinzuweisen, dass ein Risiko besteht, im Falle eines gerichtlichen Prozesses zu unterliegen.

3. Wenn der Mitbewerber auf seiner Homepage nur solche Leistungen bewirbt, die er vor Ort ausführt (wie Ölwechsel, Überprüfung von Kfz und deren Reparaturen) besteht an dieser Stelle noch keine Verpflichtung, auf seine AGBs hinzuweisen. Denn ein Vertrag kommt in diesem Fall i.d.R. erst zu Stande, wenn der Kunde in der Werkstatt des Mitbewerbers eine Leistung beauftragt.

Hieraus ergibt sich also kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.

Etwas anderes würde gelten, wenn auf der dortigen Website bereits verbindlich Termine gebucht oder Waren bestellt werden könnten.

4. Bitte beachten Sie noch folgendes:

Unabhängig von den unter 1. und 2. behandelten Frage, ob auch wegen Verletzung der Impressumspflicht abgemahnt werden kann, muss für eine Abmahnung stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegen (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG).

D.h. Sie müssen auf dem sachlich und räumlich gleichen Markt auftreten wie der Mitbewerber.
Branchengleichheit (sachlich gleicher Markt) reicht daher nicht aus, sondern es muss auch das gleiche räumliche Absatzgebiet gegeben sein.
Dies ist beim Online-Handel i.d.R. kein Problem, weil sich die Warenangebote an Empfänger in ganz Deutschland richten.

Wenn aber der Mitbewerber sich auf die Erbringung von Werkstattleistungen beschränkt und in einer anderen Stadt sitzt, dann ergibt sich hier ein Problem, denn es würde am räumlich gleichen Markt fehlen.
In diesem Fall wäre von einer Abmahnung abzuraten.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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