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Frage geschrieben am 11.12.2010 09:57:53

Wettbewerbsverletzung durch unterlassene Widerrufsleistung

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 952
Habe gestern 10.12.2010 Schreiben von RA P. M., Berlin erhalten, mit oben aufgeführten Verstoß.
anwalt fordert bis 14.12.2010 Unterlassungsverpflichtungserklärung und am 21.12. 651,80 euro Gebühren.

anwalt handelt in Vollmacht einer gewerblichen e-bay Händlerin.
Ich verkaufe die Artikel als private Person, mit dem Vermerk; keine Rücknahme. dies ist in privatverkauf.
Es handelt sich monatlich um etwas 20 verkäufe neuer TUPPERWARE
Es wird geschrieben Art und Umfang der Verkaufsaktivität lassen darauf schliessen, das ich gewerblich tätig bin!
(Wann bin ich das ?)

Nun meine Frage: habe ich rechtlich falsch gehandelt?
Ist die Anklage gerechtfertig ?
Muss ich Unterschreiben und bezahlen ?
WAs raten Sie mir ?

vielen dank

Obermaier Andrea


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Frage, ab wann ein Verkäufer bei eBay gewerblich handelt, wird in der sehr unübersichtlichen und mittlerweile zahlreichen Rechtsprechung im Einzelfall sehr unterschiedlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.12.2008, Az.: I ZR 3/06 folgenden Leitsatz aufgestellt:

"Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, ggf. auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedback´s und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen."

Nach Ihrer Schilderung verkaufen Sie monatlich 20 Artikel als Neuware, die Sie wahrscheinlich auch erst kurz vor dem Verkauf erworben haben. Es spricht daher meines Erachtens viel dafür, dass Sie im Streitfall vor einem Gericht als gewerblicher Händler eingestuft werden würden.

Die Frage, ob ein Verkäufer privat oder im Rechtssinne gewerblich handelt, hat erhebliche Folgen sowohl für den Verkäufer als auch für seine Kunden:
Der gewerbliche Verkäufer muss unter anderem eine Anbieterkennzeichnung haben sowie eine Widerrufsbelehrung haben. Der private Verkäufer darf die Gewährleistung bei Gebrauchtware ausschließen, der gewerbliche Verkäufer nur verkürzen. Der gewerbliche Verkäufer kann markenrechtlich abgemahnt werden und auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind möglich. Eine unterbliebene Widerrufsbelehrung wie in Ihrem Fall ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter und kann daher von Mitbewerbern abgemahnt werden.

Sie sollten daher schnellstens Ihren ebay-Account den gesetzlichen Vorschriften anpassen (lassen) oder den Handel einstellen. Zudem sollten Sie die Unterlassungserklärung abgeben. Hierbei sollten Sie nicht den wahrscheinlich vom Anwalt mitgeschickten Entwurf benutzen, sondern eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Muster hierzu finden Sie im Internet, besser wäre es allerdings, wenn Sie diese von einem Anwalt erstellen lassen. Ganz wichtig: Sie dürfen die Erklärung erst abgeben, wenn Ihr ebay-Account rechtssicher gestaltet oder der Handel eingestellt wurde, da nach Abgabe der Unterlassungserklärung sonst eine Vertragsstrafe fällig wird!

Grundsätzlich müssen Sie auch die Kosten des gegnerischen Anwalts tragen. Allerdings ist die Höhe nicht immer gerechtfertigt, hier besteht oftmals Verhandlungsspielraum, insbesondere in Bezug auf den angesetzten Streitwert. Sie sollten daher dringend einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen, bevor Sie die Kosten erstatten.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein Online-Verkauf neuer Tupperware meist auch vertraglich untersagt ist, so dass auch von dieser Seite rechtlicher Ärger drohen kann.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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