meinem Bekannten ist eine Abmahnung ins Haus geflattert zum bzgl PAGV und MWST und Versandkosten beim Artikel nicht angegeben.
Nun habe ich eine Kopie des Faxes hier und der Kläger behauptet sich eben vom Shop meines Bekannten dadurch "gestört" zu fühlen.
Ok, das fehlen der MWST und Versandkosten beim Artikel ist nicht ok, das wissen wir ja schon länger.
Allerdings frage ich mich ob der Kläger zu Abmahnung berechtigt ist.
Es geht konkret um die fehlende Preisauszeichnung bei einem
Handy-Datenkabel (PC zu Handy) in einem Shop mit mehreren Tausend Artikeln.
Der Kläger betreibt einen Shop mit ca 20 Artikeln davon sind 3 Handys und 5 Netzwerkkabel (also PC zu PC), keine Datenkabel.
Der Shop des Klägers ist nicht in Google oder Yahoo oder sonstwo zu finden.
Laut Abmahnung Verteibt der Kläger auch Artikel der TK-Branche unter anderem "Verbindungskabel".... und fühlt sich also gestört.
Ist der Kläger also überhaupt "berechtig" sich gestört zu fühlen wenn er gar keine Handydatenkabel verkauft?
Oder ist Kabel gleich Kabel und richt das ganze nicht nur für mich faul?
Grüße!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 30.5.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.05.2007 01:23:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Abmahnung ist unberechtigt, da weder ein konkretes noch ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Dies kann sich jedoch schlagartig ändern, wenn der Abmahnende ein entsprechendes Handy-Datenkabel in sein Angebot aufnimmt.
Ich rege dringend an, die Abmahnung einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens für eine umfassende Beurteilung vorzulegen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.05.2007 01:35:03
Kleine Nachfrage:
Müsste der Kläger ggf nachweisen können das er zur Zeitpunkt der Abmahnung HandyDK angeboten hat?
Ansonsten Vielen Dank.
PS: Gibts eigentlich irgendwo nachzulesen was der "örtliche Kollege" von Ihnen in etwa verlangen wird oder kann man das irgendwie ausrechnen?
Kleine Nachfrage:
Müsste der Kläger ggf nachweisen können das er zur Zeitpunkt der Abmahnung HandyDK angeboten hat?
Ansonsten Vielen Dank.
PS: Gibts eigentlich irgendwo nachzulesen was der "örtliche Kollege" von Ihnen in etwa verlangen wird oder kann man das irgendwie ausrechnen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.05.2007 01:45:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Abmahnende ist für die Rechtmäßigkeit seiner Abmahnung beweispflichtig, also ja.
Fragen Sie den örtlichen Kollegen einfach mal. Eine andere Möglichkeit als eine Anfrage per Mail oder Telefon gibt es leider nicht, die jeweilige Homepage des örtlichen Kollegens einmal abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Abmahnende ist für die Rechtmäßigkeit seiner Abmahnung beweispflichtig, also ja.
Fragen Sie den örtlichen Kollegen einfach mal. Eine andere Möglichkeit als eine Anfrage per Mail oder Telefon gibt es leider nicht, die jeweilige Homepage des örtlichen Kollegens einmal abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
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