Wir arbeiten als Subunternehmer zur Erbringung von Dienstleistungenfür ein großes IT-Unternehmen. Dabei hat dieses Unternehmen beim Großkunden A einen Auftrag von Team 1 erhalten und setzt uns in diesem Auftrag ein.
Aufgrund eines langjährigen privaten Kontaktes zum Teamleiter des Teams 2 beim selben Endkunden A haben sollten wir auch für dieses Team Dienstleistungen erbringen. Da wir beim Einkauf des Endkunden nicht gelistet waren konnten wir nicht direkt beauftragt werden und haben daraufhin den Teamleiter von Team 2 gebeten, das IT-Unternehmen zu beauftragen, die wiederum uns einkaufen und dann entsenden.
Aus unserer Sicht haben wir jetzt folgende vertriebliche Zugehörigkeit:
Kunde A, Team 1: IT-Unternehmen
Kunde A, Team 2: wir (wobei wir die Abwicklung über das IT-Unternehmen machen)
Der Rahmenvertrag mit dem IT-Unternehmen (er ist schon älter als unsere Einsatz bei den beiden Teams), hat folgende Wettbewerbsklausel:
"Der Subunternehmer erkennt an, dass das IT-Unternehmen erhebliche Vertriebsinvestitionen hinsichtlich der Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden getätigt hat, für die der Subunternehmer im Rahmen dieser Vereinbarung Serviceleistungen durchführt. Der Subunternehmer verpflichtet sich, bei diesen Kunden während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Abschluss der für diese Kunden durchgeführten Serviceleistungen keine Akquise für Serviceleistungen zu betreiben,
die mit den im Rahmen dieser Vereinbarung durchzuführenden Serviceleistungen im Wettbewerb stehen, und der Subunternehmer wird sich nicht aktiv zum Nachteil von IT-Unternehmen um einen Kontakt zum Kunden bemühen, von denen er im Rahmen der Durchführung der Serviceleistungen erfahren hat."
Dabei ist marktüblich, dass mit "Kunde" der das entsprechende Team gemeint ist.
Nun hat sich die Situation dahingehend geändert, dass wir zukünftig beim Einkauf des Kunden A gelistet sind und daher auch Direktgeschäft machen könnten.
Folgende Fragen habe ich zu diesem Sachverhalt:
* ist eine solche (einseitige) Wettbewerbsverbotsklausel überhaupt rechtmäßig (Kartellbildung, freier Markt, ...)
* Handelt es sich um "Akquise", wenn wir vom Kunden angesprochen werden, um einen Auftrag des Kundens abzuwickeln? Wenn also nicht wir auf den Kunden zugehen, sondern dieser auf uns, und wir nur (passiv) auf seine Anfrage reagieren und darauf hin anbieten?
* untersagt uns die Wettbewerbsklausel jetzt, zukünftig Direktgeschäft mit dem von uns vermittelten Team 2 zu generieren? Immerhin haben wir unseren Kontakt nur zur Abwicklung über das IT-Unternehmen geleitet. Vertriebliche Leistungen wurden von deren Seite nicht erbracht.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.03.2010 09:40:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
1. Hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes würden insoweit Bedenken bestehen, als es sich um ein nachvertragesliches Wettbewerbsverbot handelt. Hier kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an, die Rechtsprechung hält derartige Abreden aber durchaus für unverbindlich. (vergl. BGH; Urteil vom 10. 04. 2003 - III ZR 196/02).
Damit ist aber nicht gesagt, dass dies auch bei laufender Geschäftsbeziehung so ist. Diese Abrede dürft zunächst unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers nicht zu beanstanden sein.
2. Streng genommen handelt es sich bei der Aufnahme in den Lieferanten-Pool wohl nicht um eine Aquise, da diese ein eigenes zutun verlangt. Allerdings halte ich im Hinblick auf die hier kurz geschilderten Abläufe es für riskant, sich hierauf zu berufen. Es besteht im Streitfalle hier sicherlich ein erhebliches Auslegung- und Prozessrisiko.
3. Wesentliche Frage dürfte auch sein, wie der Bereich „Einkauf“ zu verstehen ist. Dieser ist wohl von dem vertraglichen Verbot nicht umfasst. Sollte es sich also um reine Verkaufsleistungen ohne Servicecharakter handeln, wäre dies wohl möglich.
4. Insgesamt möchte ich darauf hinweisen, dass es bei Ihrer Frage im wesentlichen zunächst um tatsächliche Fragen geht – Ausgestaltung des Kontaktes – Ablauf der Verträge – Leistungserbringung – und natürlich auch der komplette Vertrag mit dem Auftraggeber zu prüfen wäre. Daher kann hier nur zu einer Detailprüfung geraten werden, da diese Einschätzung hier nur sehr verkürzt erfolgen kann. Auf ein derzeit nicht auszuschließendes erhebliches Risiko möchte ich daher besonders hinweisen. Derzeit kann ich nicht sicher zur Aufnahme der Lieferungen raten, da erst alle weiteren Faktoren geprüft werden müssen.
Ich hoffe, Ihren trotzdem einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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