wir haben zum 01.06. letzten Jahres die Gesellschaftsanteile einer Kapitalgesellschaft(UG haftungsbeschränkt) verkauft, die den Vertrieb von PC-Systemen über das Internet in Deutschland, so wie im europäischen Ausland zum Inhalt hatte.
Nun stellt sich für uns die Frage, ob die Klausel zum Wettbewerbsverbot eventuell nichtig ist, da sie weder zeitlich, noch örtlich eingeschränkt wurde.
Hier die Passage zum Wettbewerbsverbot im Kaufvertrag:
"a) Die Verkäufer verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das Recht der Käuferin beeinträchtigen könnte, die "Firma" zu führen.
b) Es ist den Verkäufern untersagt, eine Tätigkeit durch sich selbst oder durch Dritte auszuführen, die diesen oder einen verwandten Handelszweig und ein Unternehmen, das mit Unternehmen dieses Handelszweiges Geschäfte macht, berühren."
Die salvatorische Klausel des Kaufvertrages lautet wie folgt:
"Falls eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein sollte, soll die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Die Parteien sind jedoch dazu verpflichtet, dabei mitzuwirken, dass die betroffene Bestimmung durch eine solche ersetzt wird, deren Inhalt soweit wie möglich den wirtschaftlichen Zweck der unwirksam gewordenen erstetzt."
Antwort geschrieben am 02.05.2011 14:30:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
Könneritzstraße 7, 01067 Dresden, Tel: 0351 2749353, Fax: 0351 2749355
Erbrecht, Internationales Recht, Medienrecht, Reiserecht, Vertragsrecht
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sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Die im Kaufvertrag verwendete Wettbewerbsklausel ist nichtig, da sie weder zeitlich, sachlich noch räumlich auf ein angemessenes Maß beschränkt wurde.
Das Wettbewerbsverbot muss auf ein angemessenes Maß i.S.v. § 138 BGB beschränkt werden. Starre zeitliche und räumliche Vorgaben gibt es hierzu nicht. Es muss der Einzelfall betrachtet werden. Dies erfolgt durch Abwägung der beteiligten Interessen, also z.B. Schutz des Klauselverwenders an der Verwendung der Geschäftskontakte der gekauften Firma gegenüber der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des von der Wettbewerbsklausel Betroffenen. Ebenso ist die Bestandsdauer der Firma zu berücksichtigen.
Bei dem räumlichen Einzugsbereich sollte ein Haupteinzugsgebiet bestimmt werden.
Auch die sachliche Begrenzung „oder einem verwandten Handelzweig" ist viel zu weit gefasst bzw. zu unbestimmt, da dies die inhaltlichen Ausrichtung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu sehr einengt.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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