Jetzt habe ich online diese Aussage gelesen:
(Zitat)"Rein rechtlich gesehen, unterlag der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH noch nie einem Wettbewerbsverbot. Argumentation: Wen sollte er denn durch seine Konkurrenz schädigen? Steuerlich dagegen wurde der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer lange genau so behandelt wie ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer. Das heißt: Obwohl es juristisch gar kein vertragliches Wettbewerbsverbot für ihn gab und gibt, wurde er steuerlich so gestellt, als würde es auch für ihn gelten. Diesem Unsinn hat der Bundesfinanzhof ein Ende bereitet (Az: I R 155/94): Jetzt schließt sich der BFH der Meinung des Bundesgerichtshofs an und verneint ebenfalls, dass es ein Wettbewerbsverbot für den Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer gibt."(Zitat Ende)
Nun meine Frage: Stimmt das? Kann ich dementsprechend für die Gründung der UG das Musterprotokoll aus dem GmbhG verwenden, ohne eine individuelle Satzung mit entsprechenden Klauseln für die Befreiung vom Wettbewerbsverbot?
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Diese Antwort ist vom 23.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.06.2009 00:39:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der reine Geschäftsführer eine GmbH unterliegt regelmäßig einem Wettbewerbsverbot. Dies folgt aus der ihm obliegenden Treuepflicht gegenüber der GmbH. Anders verhält es sich bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer, der als Alleingesellschafter und Geschäftsführer in einer Person nicht dem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Bei der von Ihnen zitierten Entscheidung des BfH wurde die verdeckte Gewinnausschüttung problematisiert.
Danach wurden Einnahmen des Geschäftsführers und Gesellschafters aus einer für eigene Rechnung (auf Ihren Fall übertragen, freiberuflichen Tätigkeit) der GmbH zugerechnet, mit der Folge, dass eine entsprechende Besteuerung stattfand.
Der BfH wollte hierbei die Möglichkeit des Gesellschafter Geschäftsführer einschränken auf eigene Rechnung Gewinne an der GmbH vorbei zu erwirtschaften, die möglicherweise in der Besteuerung begünstigt waren. Mit der zitierten Entscheidung hat der Bf H diese Rechtsprechung aufgehoben und dahingehend eingeschränkt, dass der Alleingesellschafter einer GmbH solange keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot unterliegt, als er der GmbH (durch seiner Tätigkeit auf eigene Rechnung) kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird.
Zudem hat der BfH ausgeführt, das eine entsprechende steuerrechtliche Einschätzung sich nicht auf die zivilrechtliche Vereinbarung auswirkt. Insoweit wurde das Wettbewerbsverbot nur für die Beurteilung steuerrechtlicher Anknüpfungspunkte angesetzt. Zivil- oder privatrechtlich, was für Sie hier maßgebend ist, war dies ohne Belang.
Insoweit können Sie jedenfalls in Bezug auf das Wettbewerbsverbot das Musterprotokoll verwenden. Eine individuelle Satzung bedarf es sich nicht, solange Sie Alleingesellschafter und Geschäftsführer sind.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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