Nun möchte einer der damals "verkauften" Kunden einen Auftrag zur Überarbeitung einer Software vergeben, die ich vor Jahren für diesen erstellt habe und nicht verkauft habe. Dennoch würde hier aufgrund des Auftragsinhalts das Wettbewerbsverbot gelten.
Kann ich nun ein Angebot schreiben, indem ich mit meiner GmbH nur die Beratungsleistung anbiete und klar anspreche, das ich einen Subunternehmer mit der Realisierung der Software beauftrage da diese Tätigkeit noch dem Wettbewerbsverbot unterliegt?
Oder müsste eine andere Firma gegründet werden, die mir einen Beraterauftrag vergibt und parallel die Realisierung beauftragt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.11.2009 00:06:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 751
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Aufgrund des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes über die verkauften Kunden und Softwareprodukte wurde ausdrücklich eine Beratertätigkeit ausgenommen, so dass diese von Ihnen persönlich oder durch eine von Ihnen beherrschte GmbH durchgeführt werden kann.
Auch kann die Beratertätigkeit durch ein Unternehmen erbracht werden, bei dem Sie angestellt sind.
Hinsichtlich der Realisierung der Software kann diese durch Sie oder Ihre GmbH erfolgen, wenn das Unternehmen mit der das Wettbewerbsverbot vereinbart wurde diesem zustimmt.
Sollte eine solche Zustimmung nicht erteilt werden, wäre die Werkleistung in Bezug auf die Realisierung der Software durch ein anderes Unternehmen auszuführen, an dem Sie weder beteiligt noch in einem anderweitigen vertraglichen Verhältnis stehen. Soweit keine vertragliche oder treuhänderische Bindung besteht, wäre die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes gewahrt.
Die letzt genannte Alternative durch Gründung eines neuen Mutterunternehmens halte ich nicht für erforderlich, würde aber auch gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, wenn Sie an dem Unternehmen beteiligt wären, dass die Vergabe für die Realisierung der Software erhält oder Sie Einfluss auf das Unternehmen ausüben, dass für die Realisierung der Software beauftragt wird.
Im Ergebnis wird die Beratertätigkeit und die Realisierung der Software zu trennen sein, so dass auch kein Bezug hinsichtlich der Auftragsvergabe durch eine noch zu gründende Obergesellschaft hergestellt wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Einblick vermitteln. Sollten noch Fragen bestehen oder Sie noch weitere Ausführungen zu meinen Ausführungen wünschen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.11.2009 00:26:46
Vielen Dank für die Antwort. Eine Zustimmung werde ich nicht bekommen, die Firma bietet auch für diesen Auftrag an. Ihre Ausführung ist für mich als Laien noch etwas unverständlich.
Alternative 1: Ich biete Beratung und Realisierung an, nehme den Auftrag des Kunden entgegen und beauftrage einen Subunternehmer mit der Realisierung - geht nicht weil dann eine vertragliche Bindung zum Subunternehmer besteht. Richtig?
Alternative 2: Gründung eines neuen Unternehmens ohne das ich an dem Unternehmen beteiligt bin, das ginge wahrscheinlich. Richtig?
Was meinen Sie damit:
Im Ergebnis wird die Beratertätigkeit und die Realisierung der Software zu trennen sein, so dass auch kein Bezug hinsichtlich der Auftragsvergabe durch eine noch zu gründende Obergesellschaft hergestellt wird.
Heißt das, keine Chance für Alternative 2? Der Kunde muss 2 Aufträge vergeben? Das wäre die schlechteste Alternative. Der Kunde soll keine Unannehmlichkeiten haben.
Ich hoffe, Sie können mir noch zu einer Lösung verhelfen.
Vielen Dank im voraus
Vielen Dank für die Antwort. Eine Zustimmung werde ich nicht bekommen, die Firma bietet auch für diesen Auftrag an. Ihre Ausführung ist für mich als Laien noch etwas unverständlich.
Alternative 1: Ich biete Beratung und Realisierung an, nehme den Auftrag des Kunden entgegen und beauftrage einen Subunternehmer mit der Realisierung - geht nicht weil dann eine vertragliche Bindung zum Subunternehmer besteht. Richtig?
Alternative 2: Gründung eines neuen Unternehmens ohne das ich an dem Unternehmen beteiligt bin, das ginge wahrscheinlich. Richtig?
Was meinen Sie damit:
Im Ergebnis wird die Beratertätigkeit und die Realisierung der Software zu trennen sein, so dass auch kein Bezug hinsichtlich der Auftragsvergabe durch eine noch zu gründende Obergesellschaft hergestellt wird.
Heißt das, keine Chance für Alternative 2? Der Kunde muss 2 Aufträge vergeben? Das wäre die schlechteste Alternative. Der Kunde soll keine Unannehmlichkeiten haben.
Ich hoffe, Sie können mir noch zu einer Lösung verhelfen.
Vielen Dank im voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.11.2009 17:36:19
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
Alternative 1: Ich biete Beratung und Realisierung an, nehme den Auftrag des Kunden entgegen und beauftrage einen Subunternehmer mit der Realisierung - geht nicht weil dann eine vertragliche Bindung zum Subunternehmer besteht. Richtig?
Dies Variante wird daran scheitern, dass Sie gegenüber dem Kunden als Auftragnehmer sowohl für die Beratung als auch Realisierung auftreten und zudem Einfluss auf die Vergabe der Realisierung haben. Hier greift das Wettbewerbsverbot.
Alternative 2: Gründung eines neuen Unternehmens ohne das ich an dem Unternehmen beteiligt bin, das ginge wahrscheinlich. Richtig?
Dies Variante ist möglich, wenn ein Unternehmen, mit dem Sie in keiner vertragliche oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung stehen, den Auftrag annimmt und die Beratungsleistung an Sie vergibt, die Realisierung an einen anderes Unternehmen vergibt oder selbst ausführt. Insoweit greift hier das Wettbewerbsverbot nicht. Nachteil ist, dass Sie gegenüber dem Kunden nicht nach außen auftreten, sondern ein anderes (zu gründendes) Unternehmen. Ob dies neu zu Gründen ist oder bereits besteht ist dabei sekundär.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
Alternative 1: Ich biete Beratung und Realisierung an, nehme den Auftrag des Kunden entgegen und beauftrage einen Subunternehmer mit der Realisierung - geht nicht weil dann eine vertragliche Bindung zum Subunternehmer besteht. Richtig?
Dies Variante wird daran scheitern, dass Sie gegenüber dem Kunden als Auftragnehmer sowohl für die Beratung als auch Realisierung auftreten und zudem Einfluss auf die Vergabe der Realisierung haben. Hier greift das Wettbewerbsverbot.
Alternative 2: Gründung eines neuen Unternehmens ohne das ich an dem Unternehmen beteiligt bin, das ginge wahrscheinlich. Richtig?
Dies Variante ist möglich, wenn ein Unternehmen, mit dem Sie in keiner vertragliche oder gesellschaftsrechtlichen Verbindung stehen, den Auftrag annimmt und die Beratungsleistung an Sie vergibt, die Realisierung an einen anderes Unternehmen vergibt oder selbst ausführt. Insoweit greift hier das Wettbewerbsverbot nicht. Nachteil ist, dass Sie gegenüber dem Kunden nicht nach außen auftreten, sondern ein anderes (zu gründendes) Unternehmen. Ob dies neu zu Gründen ist oder bereits besteht ist dabei sekundär.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
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