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Frage geschrieben am 12.04.2011 09:10:37

Wettbewerbsverbot

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 762
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich habe in meinem Arbeitsvertrag als Personalberaterin folgende Wettbewerbsverbotsklausel:
"Der Arbeitnehmerin ist untersagt, während der Dauer dieses Vertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber oder mit einem in diesem verbundenen Unternehmen in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. In gleicher Weise ist es der Arbeitnehmerin untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich daran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt unmittelbar auch zugunsten von mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen."

Der Arbeitgeber ist ein Engineering-Dienstleister (Zeitarbeit) im Bereich Technik.
Ich bin seit März 2009 bis voraussichtlich März 2012 in Elternzeit.
Frage: Angenommen ich bekomme ein Jobangebot, welches in der Personalabteilung eines IT-Unternehmens ist (kein Dienstleister) und bin dort im Bereich Personalrekruting beschäftigt, dürfte ich das annehmen?
Es ist somit nicht die gleiche Branche, jedoch würde ich dort nach hochqualifizierten IT-Spezialisten suchen.
Könnte ich durch eine Kündigung (aufgrund der Elternzeit drei Monate) diese Klausel nach einem Monat unwirksam machen? (also sehe mich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden...)
Vielen Dank für Ihre Antwort!


Antwort geschrieben am 12.04.2011 09:25:30
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage
.
Das Wettbewerbsverbot gilt nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund dessen entfällt das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot , dass ohnehin zur Wirksamkeit eine Karenzentschädigung für die Dauer des Verbotes vorsehen müsste ( § 74 Abs. 2 HGB), ist nicht vereinbart. Sie können also nach Kündigung des Arbeitsvertrages und zwar nach dessen Beendigung in Wettbewerb zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber treten.

Gern stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.04.2011 09:37:19

Vielen Dank Herr Dratwa für Ihre Antwort.
Verstehe ich es richtig, dass, sobald ich eine Position - gleich in welchem Unternehmen - im Bereich Personalrekruting annehme, diese Beschäftigung Wettbewerb darstellt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.04.2011 09:55:03

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Formulierung " in Wettbewerb treten " bedeutet, dass Ihnen dies grundsätzlich nach Beendigung Ihres Arbeitvertrages erlaubt ist.
Inwieweit Sie nun tatsächlich bei Ihrem neuen Arbeitgeber in Wettbewerb zu Ihrem alten Arbeitgeber treten, hängt davon ab, ob Überschneidungen gegeben sind und Sie Personal rekrutieren, an denen Ihr ehemaliger Arbeitgeber auch interessiert wäre oder Interesse daran hat.

Mit freundlichem Gruß
Petzer Dratwa
Rechtsanwalt



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wettbewerbsverbot | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-04-12
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