Wettbewerbsrecht
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Es geht um zwei deutsche GmbH´s (hier kurz G1 + G2 genannt).
Die Besonderheit ist, daß G1 und G2 den selben Geschäftsführer haben (hier kurz GF-GROß genannt). G1 hat zusätzlich noch einen 2. Geschäftsführer (hier kurz GF-KLEIN genannt). Die beiden GF (wie gesagt nur in G1) sind einzelvertretungsberechtigt.
G1 liefert reine Software, G2 liefert Elektrotechnik (Schaltschränke + Steuerungen mit Software der G1 sowie teilweise nur die Software von G1, d.h. die Leistung von G1 wird durch G2 1:1 an den Endkunden weiterverkauft)
G1 beliefert seine reine Software sowohl an G2, als auch direkt an den Endkunden.
Es gibt nun einen Endkunden der bis dato immer Software von G1 über G2 bezogen hat. D.h. G1 hat mit diesem Kunden noch nie direkt Geschäfte gemacht.
Allerdings ist das Verhältnis von G2 zum Endkunden mittlerweile so gestört, daß der Kunde ab nun direkt bei G1 kaufen möchte und bereits einen Auftrag plaziert hat. Der Grund liegt in der Ablehnung des GF-GROß durch den Endkunden, da GF-GROß sich
gegenüber dem Endkunden respektlos verhalten hat.
Der Endkunde hat nun die direkte Zusammenarbeit mit G1 bevorzugt, da es dort einen GF-KLEIN gibt, mit dem der Kunde sehr gerne zusammenarbeitet und zu dem er sehr großes Vertrauen hat. D.h. der Auftrag wurde durch GF-KLEIN abgeschlossen.
G2 (bzw. GF-GROß) versucht nun die direkte Zusammenarbeit von G1 mit dem Endkunden zu verhindern und behauptet, daß es zwischen G1 und G2 Richtlinien gibt, die die direkte Zusammen-arbeit von G1 mit dem Endkunden verbieten.
Da GF-GROß in beiden Gesellschaften GF ist und von den Beschränkungen des Paragr. 181 BGB befreit ist, könnte er theoretisch zwischen beiden Gesellschaften Verträge abschliessen, die G1 eine direkte Zusammenarbeit mit dem Endkunden untersagen und eine Lieferung nur über G2 zulassen.
FRAGE:
Lässt das Wettbewerbsrecht solche Vereinbarungen zwischen zwei Firmen überhaupt zu und wenn ja, unter welchen Vorraussetzungen bzw. aus welchen Gründen?
(d.h. Aufteilung in Exklusivlieferant und Subunternehmer)
Muß der Endkunde hiervon in Kenntnis gesetzt werden?
Gibt es Gründe, die solche Vereinbarungen unwirksam machen bzw. ausser Kraft setzen, z.B. wie im o.a. Fall, wenn der Endkunde gegenüber dem Exklusivlieferanten kein Vertrauen mehr hat.
Der Endkunde muss doch letztendlich die Möglichkeit haben bei gravierenden Versäumnissen des Exklusivlieferanten, mit Subunternehmern des Exklusivlieferanten direkt zusammen zu arbeiten?
Vielen Dank
Wettbewerbsrecht









