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Sehr geehrte Damen und Herren,
mich beschäftigt folgender Sachverhalt aufgrund einer Seminararbeit für mein Studium und ich hoffe auf Hilfe:
wie hat sich die UWG-Reform zum 31.12.2008 auf den Bereich des Internethandels mit Arzneimitteln ausgewirkt? Gibt es spezifische Auswirkungen die nur die Versandapotheken betreffen, falls nicht gibt es wettbewerbsrechtliche Auswirkungen auf den Internethandel? Es geht mir in erster Linie nur um das UWG nicht um das HWG.
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 30.06.2011 14:27:34
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die UWG-Reform zum 31. Dezember 2008 diente in erster Linie der Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Dabei wurden aber wesentliche Teile des bis dahin geltenden UWG beibehalten. So wurden z.B. einzelne Rechtsbegriffe an die Richtlinie angepasst, geändert sowie neue Regelungen der Richtlinie dem UWG hinzugefügt.
1.
Spezifische wettbewerbsrechtliche Auswirkungen auf Apotheken, die Arzneimittel im Internet vertreiben, gibt es nur insofern, als dass in Nr. 18 der Anlage zum UWG folgendes geregelt wird: (Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, siehe http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang_26.html)
„die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, unzulässig ist"
Allerdings gibt es in § 3 HWG eine noch speziellere anwendbare Regelung für unzulässige irreführende Werbung im Bereich der Arzneimittel.
Im Übrigen handelt nach gemäß § 4 Nr.11 UWG derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Dies ist sozusagen das „Einfallstor" dafür, um beispielsweise – bezogen auf Ihren Sachverhalt – Verstöße gegen das Arzneimittel-, das Heilmittelwerbe-, das Medizinproduktegesetz, die Arzneimittelpreisverordnung usw. mit den Mitteln des UWG zu verfolgen.
2.
Mit der Reform zum 31. Dezember 2008 wurde in § 5a UWG die „Irreführung durch Unterlassen" als unlauteres Verhalten gegenüber Verbraucher neu eingefügt. Dies hat auf den Internethandel insofern eine wettbewerbsrechtliche Auswirkung mit sich gebracht, als dass Unternehmen bestimmte Informations- und Aufklärungspflichten nachkommen müssen. Sehr bekannt sind in diesem Zusammenhang die sogenannten Pflichtangaben zum Impressum auf einer Internetseite nach § 5 TMG.
Noch im Februar 2011 hat das LG Ravensburg (Az. 1 O 131/10) entschieden, dass eine eindeutige Identitätsangabe nach § 5a Abs. 3 UWG in einer Werbebroschüre einer Versandapotheke fehlt, wenn darin lediglich der Firmenname sowie die Internetadresse (mit richtigem Impressum) der Versandapotheke angegeben sind.
Im Übrigen hat § 7 Abs. 3 UWG eine besondere Bedeutung für den Internethandel bzw. E-Commerce.
Diese Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen Kundendaten ohne ausdrückliche Zustimmung für Zwecke der Direktwerbung genutzt werden dürfen, die bei Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhoben worden sind.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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