unser Kind hat an einem Musikwettbewerb teilgenommen. Die Wertung wurde unserer Meinung nach nicht korrekt durchgeführt. Das Ergebnis ist unanfechtbar, so steht es in den Wettbewerbsbedingungen. Wäre auch im Nachgang schlecht möglich. Die von uns mir unterschriebenen Wettbewerbsbedingungen besagen auch, dass die Ergebnisse im Internet veröffentlicht werden. Da wir aber die Korrektkeit dieser Wertung in Frage stellen, möchte wir nicht, dass dieses Ergebnis im Netz steht und somit für jeden einsehbar ist. Nun zu meiner Frage:
Gibt es eine rechtliche Möglichkeit den Namen enfernen zu lassen und wenn nicht, wie lange kann der Wettbewerbsbetreiber diese veröffentlichen? Gibt es hierfür einen zeitlichen Rahmen?
Vielen Dank für eine rasche Antwort
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.04.2009 16:52:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3, 18225 Kühlungsborn, Tel: 038293/432783, Fax: 038293/432785
Arbeitsrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 272
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herzlichen Dank für Ihre Frage.
Grds. gilt das, was in der von Ihnen bezeichneten Vereinbarung festgelegt worden ist. Diese Vereinbarung ist als Vertrag zwischen Ihnen und dem Veranstalter anzusehen und legt die jeweiligen Rechte und Pflichten fest.
Sofern in diesem nichts darüber vereinbart worden ist, dass ggf. ein Anfechtungs- oder Löschungsanspruch besteht, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Hier gründet sich der allgemeine Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch ist dann gegeben, wenn tatsächlich vertragliche Regelungen verletzt worden sind und eine unrechtmäßige Veröffentlichung erfolgt ist, die letztlich auch zu einer Schädigung, sei es materiell oder immateriell führen kann. Betroffen sein müssen immer die jeweiligen Schutzgüter, wie Persönlichkeitsrecht oder Eigentum oder Gesundheit (sog. absolute Rechte). Hier dürfte auch eine fehlerhafte Bewertung oder Rangliste dazugehören.
Sodann müssten Sie im Zweifel auch nachweisen, dass die Rangliste im Internet nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Können Sie dies nicht, wird die Geltendmachung des o.g. Anspruchs schwierig, da Ihnen die Beweislast dafür obliegt, dass die Wertung fehlerhaft war.
Zunächst wäre praktisch an eine schriftliche außergerichtliche Aufforderung zu denken, in der ein Unterlassen verlangt wird. Wird hierauf nicht eingegangen, wäre an eine Unterlassungsklage, die auf dem og. Anspruch gründet, zu denken.
Für den zeitlichen Rahmen gilt das o.g., nämlich die vertragliche Vereinbarung. Ist hier nichts genannt, kann die Veröffentlichung beliebig lange erfolgen. Solange die unrechtmäßige Veröffentlichung erfolgt, besteht auch der Unterlassungsanspruch, ggf. auch darüberhinaus, wenn damit zu rechnen ist, dass erneut eine Veröffentlichung erfolgt.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine grobe Übersicht über die Möglichkeiten eines Vorgehens gegeben zu haben, die für Sie hilfrreich war. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
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