ich habe folgendes Problem. Heute habe ich einen Wettbewerber im Netz entdeckt, der
a) in seiner URL meinen Markennamen einsetzt (über diesen habe ich ihn auch gefunden)
b) die Verkaufs- und Beschreibungstexte von meiner Website 1:1 kopiert hat und nun bei sich verwendet
c) meine Referenzen (Kundenwebsites) zu diesem Produkt auf seiner Website verlinkt hat und sie "Beispiele aus der Praxis" nennt.
Mich interessieren nun die rechtlichen Möglichkeiten, die ich habe, um dagegen vorzugehen.
Ich denke, dass ich mit einer einfachen email an den Websitebetreiber erwirken kann, dass er die Seite entfernt oder zumindest ändert. Mir geht das aber nicht weit genug. Ebenfalls bekannt ist mir, dass ich für Schadensersatzansprüche einen Schaden nachweisen muss, was ich nicht kann. Auf der anderen habe ich von Fällen gehört, wo das kopieren von Texten zu höheren Strafzahlungen geführt hat.
Wichtigster Punkt für mich: Es darf nicht passieren, dass ich etwas unternehme und am Ende lediglich eine Löschung erreiche, auf den Kosten der Rechtsberatung etc. aber selber sitzen bleibe.
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.04.2010 12:06:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lutz Schroeder
Andreas-Gayk-Str. 7-11, 24103 Kiel, Tel: 0431 99029296, Fax: 0431 36457793
Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht
Andreas-Gayk-Str. 7-11, 24103 Kiel, Tel: 0431 99029296, Fax: 0431 36457793
Internetrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Medienrecht
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
a)
Die Verwendung Ihres Markennamens durch einen Wettbewerber im Rahmen einer URL dürfte ein Markenrechtsverstoß sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verwendung markenmäßig ist, also einfach gesprochen zu Zwecken der Absatzförderung geschieht (wovon ich bei einem Konkurrenten ausgehe) und eine Verwechslungsgefahr mit Ihrem Angebot besteht. Auch dies ist regelmäßig der Fall. Die Verwechslungsgefahr könnte ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn die URL ausreichenden Abstand zu Ihrem Angebot herstellt, wie z. B. www.kritik-an-den-geschäftspraktiken-von-MARKE.de.
Bei der unerlaubten Verwendung einer Marke kann ein sog. Marktverwirrungsschaden geltend gemacht werden, also eine Lizenzgebühr, die das Gericht schätzt, vgl. LG Mannheim, Urteil vom 30.11.2001, Az.: 7 O 296/01.
b)
Das Verwenden von Texten ist urheberrechtlich relevant, wenn diese ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Die Schwelle zur Schöpfungshöhe liegt aber nicht hoch, es gilt die sog. Kleine Münze des Urheberrechts. U.a. kommt es auf die Individualität der Inhalte, die Gedankenführung und auch die Textlänge an. Bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Texte ist ein Entgelt für die unrechtmäßige Nutzung zu zahlen.
Ob die Texte Schöpfungshöhe erreichen, müsste im Einzelfall geprüft werden. Dies kann ich anhand Ihrer Frage nicht beurteilen. Die Höhe der Lizenzgebühr muss auch anhand des konkreten Einzelfalls abgeschätzt werden.
Selbst wenn die Texte aber keinen Schutz nach dem Urheberrecht erlangen, kommt der ergänzende Leistungsschutz des Wettbewerbsrechts ins Spiel. Wenn ein Konkurrent Angebote seines Wettbewerbers kopiert, liegt darin meist eine unlautere Leistungsübernahme.
c)
Das Verwenden fremder Referenzen ist ebenfalls eine Frage des Wettbewerbsrechts. Zunächst ist auch hier an eine unlautere Leistungsübernahme zu denken. Weiterhin kann eine solche Verwendung fremder Referenzen eine irreführende Werbung sein, wenn der Verwender den Eindruck erweckt, es handele sich um Referenzen seines eigenen Unternehmens.
Zu Ihrem wichtigsten Anliegen: Wenn Sie nach genauer Prüfung der Rechtslage eine berechtigte Abmahnung ausssprechen, wäre der Gegner verpflichtet, die Kosten Ihres Anwaltes zu erstatten.
Allerdings ist eines zu beachten: Wenn die Gegenseite finanziell nicht dazu in der Lage ist, den Schaden, der Ihnen durch die Beauftragung eines Anwaltes entstanden ist, zu begleichen, würden die Kosten der Rechtsverfolgung bei Ihnen verbleiben.
Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die Kosten einer Abmahnung kaum eine Höhe erreichen, die derart ruinös für ein Unternehmen ist, dass es aus diesem Grund in die Insolvenz fällt. Es gibt immer Möglichkeiten der Ratenzahlung etc. In der Praxis sind derartige Fälle die Ausnahme.
Sollten Sie Interesse an einer genaueren Prüfung der Rechtslage haben, würde ich mich freuen, wenn Sie mit mir Kontakt aufnehmen.
Ein frohes Osterfest wünscht
Lutz Schroeder
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schroeder direkt

