Es gibt unzählige Zivilurteile zu Tippfehlerdomains. Hier haben die Markeninhaber immer die Möglichkeit gehabt die Inhaber der Tippfehlerdomains auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Aber unsere Strafanzeigen wegen Verstoß gegen das Markengesetz nach § 143 MarkenG wurden immer eingestellt.
Bei echtem Domain-Grabbing ohne Tippfehler verurteilt das Landgericht München zu Freiheitsstrafen: W 5 KLs 70 Js 12730/99 Weshalb kann man das nicht auch auf Tippfehlerdomains anwenden?
Weshalb kann der Inhaber einer Tippfehlerdomain nicht strafrechtlich nach § 143 MarkenG belangt werden? Ist eine Tippfehlerdomain womöglich kein "Zeichen" nach § 143 MarkenG bzw. § 14 MarkenG?
Antwort geschrieben am 06.02.2011 15:58:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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hier wird es auf den ganz genauen Wortlaut ankommen.
Denn vielfach kann es sich um sogenannte generische Domain oder um eine Domain handeln, die eine Gattungsbezeichnung darstellt.
Dann handelt es sich aber nicht um einen Markenbegriff.
Wenn es sich dann auch nicht um einen Eigennamen ist, liegt kein strafrechtlich relevanter Eingriff in das Markenrecht vor. Eine Urheberrechtsverletzung wird man dann ebenfalls verneinen müssen.
Diese Grenze ist aber fleßend und immer vom Einzelfall und dem genauen Wortlaut abhängig (Landgericht Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az.: 84 O 33/08).
Dann aber, so ärgerlich dieses ist, ist es zulässig (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, Az.: 2a O 290/09).
Die von Ihnen geschilderte Verwechslungsgefahr oder gar eine Zuordnungsabgrabung gibt es im Domainrecht nur bei Marken- und Namensrechten.
Ich würde Ihnen raten, dieses konkret anhand der genauen Daten und Wortlaute von einem Kollegen vor Ort ergänzend prüfen zu lassen. Selbstverständich könnten auch wir dieses machen.
Allerdings ist dieses im Rahmen der Erstberatung nach den Nutzungsbedingungen hier so nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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