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Frage geschrieben am 06.02.2011 14:55:17

Weshalb ist das Registrieren von Tippfehler-Domains nicht strafbar nach § 143 MarkenG

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1355
Ich bin Inhaber mehrerer Marken. Zu all diesen Marken haben diverse Firmen sog. Tippfehlerdomains angemeldet. Wenn man sich beim Eingeben in die URL-Zeile vertippt landet man nicht bei meinen Firmen sondern auf einer Seite mit allgemeinen Angeboten.
Es gibt unzählige Zivilurteile zu Tippfehlerdomains. Hier haben die Markeninhaber immer die Möglichkeit gehabt die Inhaber der Tippfehlerdomains auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Aber unsere Strafanzeigen wegen Verstoß gegen das Markengesetz nach § 143 MarkenG wurden immer eingestellt.

Bei echtem Domain-Grabbing ohne Tippfehler verurteilt das Landgericht München zu Freiheitsstrafen: W 5 KLs 70 Js 12730/99 Weshalb kann man das nicht auch auf Tippfehlerdomains anwenden?

Weshalb kann der Inhaber einer Tippfehlerdomain nicht strafrechtlich nach § 143 MarkenG belangt werden? Ist eine Tippfehlerdomain womöglich kein "Zeichen" nach § 143 MarkenG bzw. § 14 MarkenG?


Antwort geschrieben am 06.02.2011 15:58:08
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier wird es auf den ganz genauen Wortlaut ankommen.

Denn vielfach kann es sich um sogenannte generische Domain oder um eine Domain handeln, die eine Gattungsbezeichnung darstellt.

Dann handelt es sich aber nicht um einen Markenbegriff.

Wenn es sich dann auch nicht um einen Eigennamen ist, liegt kein strafrechtlich relevanter Eingriff in das Markenrecht vor. Eine Urheberrechtsverletzung wird man dann ebenfalls verneinen müssen.

Diese Grenze ist aber fleßend und immer vom Einzelfall und dem genauen Wortlaut abhängig (Landgericht Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az.: 84 O 33/08).

Dann aber, so ärgerlich dieses ist, ist es zulässig (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, Az.: 2a O 290/09).

Die von Ihnen geschilderte Verwechslungsgefahr oder gar eine Zuordnungsabgrabung gibt es im Domainrecht nur bei Marken- und Namensrechten.


Ich würde Ihnen raten, dieses konkret anhand der genauen Daten und Wortlaute von einem Kollegen vor Ort ergänzend prüfen zu lassen. Selbstverständich könnten auch wir dieses machen.

Allerdings ist dieses im Rahmen der Erstberatung nach den Nutzungsbedingungen hier so nicht zulässig.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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