Frage geschrieben am 01.02.2010 18:43:18
Wertpapiere
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 663im Jahre 1988 haben meine Eltern für einen Wertpapierkauf die Bürgschaft übernommen.Laut Aussage der Bankmitarbeiter hätten Sie kein Grund zur Sorge.Das Geschäft ging schief.Ich blieb auf den Schulden sitzen.Frage:Kann man nach so langer Zeit die Bankmitarbeiter wegen Falschberatung belangen,oder ist alles inzwischen verjährt??
Die Wertpapiere wurden auf Kredit gekauft.
Es geht nicht um die Frage das falsche Papiere gekauft worden sind sondern das meinen Eltern nichts passieren kann.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.02.2010 19:55:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 191
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im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Ich verstehe Ihre Ausführungen hoffentlich dahingehend richtig, dass Sie die in Rede stehenden Wertpapiere selbst auf eigene Rechnung erworben, diesen Kauf kreditfinanziert haben und Ihre Eltern für den Kredit persönlich und selbstschuldnerisch die Bürgschaft übernahmen. Trotz positiver bzw. risikoloser Bewertung seitens der Bank brachte das Wertpapiergeschäft jedoch tatsächlich Verluste und daraus resultierende verbliebene Kreditschulden Ihrerseits.
Sollte eine Falschberatung der Bank nicht unmaßgeblich für das Wertpapiergeschäft und die Kreditaufnahme einerseits sowie die Bürgschaftsübernahme andererseits gewesen sein und dieses auch nachweisbar sein, so können grds. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen.
Grds. verjähren Ansprüche auf Schadensersatz in derartigen Fällen seit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 innerhalb von 3 Jahren (vorher 30 Jahre). Jedoch beginnt diese Verjährungsfrist nach einer Entscheidung des XI. Zivilsenates des BGH vom 23. Januar 2007 (Az. XI ZR 44/06) erst mit Ablauf des Jahres, in dem Kenntnis von der Falschberatung erlangt wurde. Demnach sind Beratungsfehler aus der Zeit vor 2002 (hier: 1988) nicht zwingend am 31. Dezember 2004 verjährt. Es kommt also vielmehr auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme an:
Im vorliegenden Fall könnte eine Falschberatung der Bank vorliegen, indem diese Wertpapiere als sichere Kapitalanlage anriet, die tatsächlich erheblich risikoreicher waren, und vor diesem Hintergrund sogar deren Kreditfinanzierung unterstützte. Möglicherweise wurden auch Ihre Anlegerpräferenzen und mithin Ihr sog. Risikoprofil missachtet.
Problematisch ist insoweit leider immer die Beweisführung. Insbesondere in den Fällen, in denen sich die Bank entsprechende Beratungsdokumente unterschreiben lassen hat, stehen die Chancen eher schlecht. Im umgekehrten Fall dagegen - vorbehaltlich einer genaueren Überprüfung der konkreten Sachlage - durchaus erfolgversprechend.
Im Falle einer (nachzuweisenden) Falschberatung wäre dann vermutlich auch die Bürgschaftsübernahme als sittenwidrig und somit unwirksam anzusehen sein, da diese maßgeblich durch Täuschung (über das tatsächliche Risiko) zustande kam, sodass sodann auch für den Bürgen ggf. (d.h. im Falle eines Schadens) ein
Schadensersatzanspruch bestünde.
Ein Schaden kann beim Bürgen natürlich erst dann entstehen, wenn dieser auch tatsächlich in Anspruch genommen würde. Dieses darf erst dann geschehen, wenn Sie als Kreditnehmer Ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkämen.
In jedem Fall bedarf der vorliegende Fall einer eingehenden Überprüfung, die im Rahmen einer Erstberatung wie hier verständlicherweise nicht möglich sein kann. Gerne stehe ich Ihnen - sodann im Rahmen einer gesonderten Beauftragung - hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen aber mit meinen Ausführungen für´s Erste weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter
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