ich besitze eine Wohnung im Mehrstockhaus.
Vor einem Jahr würde Wohnung gekauft, der unter meinem liegt. Der neue Eigentümer hat der Wohnung nach seinen Geschmack
umgebaut und dadurch auch tragendem Wand verändert.
Eine Genehmigung dafür würde ½ Jahr später bei Eigentümerversammlung beantragt.
Der Antrag würde abgelehnt und auf nächste Jahr verschoben.
Zwei verschiedene Gutachter hätten die Umbau überprüfen sollen.
Nach Überprüfung würden Mängel festgestellt, die der Eigentümer behoben hat.
Die Gutachter haben aber festgestellt, dass die Umbau auf meine Wohnung auswirkt. „ Mit dieser Aussage ist eine bauliche Änderung in der darüberliegenden Wohnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen; Bedeutet jedoch, dass hierfür ein statischer Nachweis unter Berücksichtigung der geschaffenen Tatsachen zu führen ist.
Und dies alleine bedeutet wiederum auch eine Einschränkung für den darüber liegenden Wohnungseigentümer.“
Der Eigentümer wollte mit mir eine Abmachung treffen, dass er sich verpflichtet in Fall eines Umbaus in meine Wohnung seine Wohnung auf altem Stand umzubauen.
Nun glaube ich, dass so eine Abmachung kein Wert hat, da er nur uns beide betrifft ( nicht die zukünftigen Eigentümer ) und undeutlich ist.
Umbauen habe ich zu Zeit nicht vor, will aber der Wohnung später verkaufen.
Da der Wohnung jetzt belastet ist und ich es dem potentiellem Käufer mitteilen soll, würde es auf dem Preis zum meinem Nachteil auswirken.
Tatsächlicher Schaden ist schwer zu berechnen. Ich möchte dieses Fall vor die Abstimmung bei Eigentümerversammlung abschließen.
Also möchte ich dem Eigentümer vorschlagen gegen Entgelt auf zukünftige Einsprüche zu verzichten.
Nun weiß ich nicht wie viel kann ich in dem Fall von dem Eigentümer verlangen.
Man sagt ca. 10% von dem Preis.
Haben Sie bereits so einen Fall gehabt und können mir weiter helfen?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 13.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.03.2009 17:02:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da Gutachter festgestellt haben, dass sich der Umbau der unter Ihrer Wohnung gelegenen Wohnung auswirkt, liegt offenbar ein Mangel vor, der sich bei dem geplanten Verkauf wertmindernd auswirken kann. Sie schreiben, dass der Schaden nur „schwer“ zu berechnen ist – falls es dennoch möglich ist, sollte ein Sachverständiger (am besten einer der schon mit dem Objekt vertrauten Gutachter) den Schaden beziffern und Sie diesen dann gegenüber dem anderen Eigentümer geltend machen.
Wenn es aber unmöglich ist, können Sie sich wegen der Vertragsfreiheit mit dem anderen Eigentümer darauf einigen, dass Sie gegen die Zahlung einer Entschädigung in Zukunft keine Einwendungen oder Ansprüche auf erneuten Umbau mehr erheben. Die angemessene Höhe der Entschädigung kann im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden – je nach Umfang des Schadens kann auch ein Betrag von mehr (oder weniger) als 10% des Werts anzusetzen sein. Ich rate Ihnen, die bisher vorliegenden Gutachten einem Rechtsanwalt vor Ort zur Detailprüfung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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