Frage geschrieben am 16.06.2010 13:09:57
Wertminderung bei Fahrzeugrückgabe nach eigenverschuldetem Schaden an PKW
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1359ich habe heute mein Fahrzeug an den Händler zurückgegeben. Es handelte sich um ein finanziertes Fahrzeug, das ich nach Ablauf der Laufzeit nicht übernommen habe.
Ich hatte 2007 einen selbstverschuldeten Unfall, der vom Händler repariert wurde. Er rechnete auch alles mit der Versicherung ab.
Nun verlangt der Händler von mir eine Wertminderung in Höhe von 850,00€ aufgrund des Wertverlustes durch diesen Schaden.
Bis jetzt ging ich davon aus, dass der Schaden komplett durch die Vollkaskoversicherung getragen wurde. Allerdings habe ich nie eine Abrechnung oder eine Überweisung von der Versicherung erhalten, da wie gesagt alles über den Händler lief.
Wie verhalte ich mich nun korrekt?
Antwort geschrieben am 16.06.2010 14:05:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Baurecht, Strafrecht, Inkassorecht, Verkehrszivilrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 167
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworte:
Die Wertminderung ( merkantiler Minderwert ) eines Fahrzeuges ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als ein Fahrzeug ohne Vorschäden.
Diese Wertminderung ist kaum objektivierbar, da das reparierte Fahrzeug zumeist keinerlei nachweisbare unfallkausale Mängel aufweist. Die Wertminderung liegt im allein im subjektiven Empfinden von Kaufinteressenten, welche im Zweifel lieber ein Fahrzeug erwerben würden, welches noch keinen Unfallschaden hatte. Auch wenn die Beschaffenheit das Fahrzeuges nach der Reparatur keinerlei Mängel aufweist, wirkt sich das subjektive Empfinden in Bezug auf den Unfall oft negativ auf den Kaufpreis aus.
Im Regelfall wird der merkantile Minderwert vom Sachverständigen im Gutachten festgesetzt, als ungefähren Richtwert können Sie 5% bis allenfalls 10% des Reparaturwertes ansetzten. Da es sich um einen Kaskoschaden handelt, besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Sachverständige nur die Reparaturkosten ermittelt hat, ohne sich mit dem merkantilen Minderwert zu befassen. Die Kaskoversicherung übernimmt nur die Reparaturkosten. Der merkantile Minderwert wird nicht ersetzt. Jedenfalls empfehle ich Ihnen, Einblick in das Gutachten zu verlangen oder einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Wertminderung zu beauftragen.Ohne weiteres sollten Sie die angebliche Wertminderung von 850,00 € jedenfalls nicht zahlen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Nachfrage zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa
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