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Frage geschrieben am 18.01.2012 08:44:08

Werkvertragsforderung

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 452
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben die Rechnung für Sanitärarbeiten anerkannt über 4300,-- mit dem Vorbehalt der Abnahme. Bei der Abnahme mußten wir feststellen, dass das eingebaute Material zu einem überhöhten, nicht vereinbarten Preis berechnet wurde. Haben die Differenz zum mündliche vereinbarten Preis gekürzt und den Rest bezahlt. Wir werden nun über diese Differenz verklagt mit dem Argument "anerkannt ist anerkannt", unser Abnahmevorbehalt greift nicht. Hat die Sanitärfirma recht und wenn ja, warum?
Mit freundlichen Grüßen
aus München


Antwort geschrieben am 18.01.2012 10:08:20
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich wäre zu unterscheiden, ob es sich um einen BGB Werkertrag oder einen Werkvertrag mit Vereinbarung der VOB/B (auch in AGB des Handwerkers möglich) handelt.

Des Weiteren wäre genauer zu prüfen, wie Sie was anerkannt haben.

Nach Ihrem jetzigem Vortrag haben Sie die Rechnung eines BGB-Werkvertrages anerkannt, unter dem Vorbehalt der Abnahme.

Die Abnahme ist erfolgt und somit die Rechnung anerkannt.

Fraglich ist jedoch, was in der Aufstellung der Rechnung enthalten war, als Sie diese anerkannten.

Nach den hier vorliegenden Tatsachenvortrag, waren die einzelnen Preispositionen wohl nicht aufgeführt. Sonst hätten Sie die nicht abgesprochenen und vereinbarten Preise bemerken müssen.

Waren die "überhöhten" Preise aufgelistet haben Sie einen schlechten Stand.

Waren die Preispositionen nicht aufgeführt, konnten Sie diese mangels Kenntnis nicht anerkennen. Ihr Anerkenntnis wäre demnach als Anerkenntnis dem Grunde nach auszulegen.

Dann hätten Sie keine Anerkenntnis über Einzelpositionen abgegeben.

Anders liegt der Fall, wenn Sie ein Festpreisangebot bzw. ein Pauschalangebot (Material + Leistung) angenommen haben und sich das Angebot mit der abgrechneten Summe deckt.

Dann hätten Sie keinen Anspruch die Rechung zu kürzen, da Sie nicht mehr zahlen müssen, als vereinbart und alle Arbeitung und Einbauten durchgeführt wurden.

Lag Ihrer Vereinbarung jedoch (nur) ein Kostenvoranschlag zugrunde, ist § 650 Abs. 2 BGB zu beachten. Der Handwerker hätte Sie über steigende Kosten unverzüglich unterichten müssen.

Hat er dies nicht getan, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch würde Sie so stellen, als ob Sie den Vertrag gekündigt hätten. Jedoch verbleibt dem Handwerker dann die Vergütung des Kostenvoranschlages und die (zusätzliche) Vergütung für die notwendige Überschreitung des Kostenvoranschlages im Sinne des § 650 Abs. 1 BGB. Die Rechtsprechung gewährt hier bis zu 20% Aufschlag.

Da Sie verklagt werden, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger die Forderungen dem Grunde und der Höhe nach beweisen muss.
Hier schliesst sich der Kreis.

Je nach oben dargelegter Fallkonstellation wird die Erfolgsaussicht der Klage und somit Ihre Kostentragungspflicht zu beurteilen sein.

Nutzen Sie bitte die Nachfrage, um die wesentlichen Fakten nachzutragen. Ich werde die Antwort dann entsprechend den dann vorliegenden Sachstand anpassen.

-----------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

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