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Frage geschrieben am 26.01.2011 17:30:30

Werkvertrag Probleme

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 967
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Rechtsanwälte,

mit meinem Kunden habe ich vor ca. 2 Monaten einen Werkvertrag als Auftragnehmer für die Erstellung von Webseiten-Design's (ohne Programmierung) abgeschlossen.

Das Projekt wurde nicht schriftlich abgenommen, es wird von mir allerdings von einer stillschweigenden Abnahme ausgegangen, da die Zahlung erfolgt ist (in voller Höhe) und der Vergütungsanspruch ja nur dann besteht, wenn eine Abnahme erfolgt ist.

Folgende Probleme haben sich nun ergeben:

1) Der Auftrag wurde in Absprache mit dem Kunden nicht vollständig geliefert, es wurden einige Bestandteile ausgelassen. Kann der Auftraggeber trotz Vergütung des Werkes Ansprüche für die fehlenden Werke geltend machen (zum Beispiel Rückerstattung, eine Minderung ist meines Erachtens, aufgrund der Zahlung und damit verbundenen Abnahme, nicht mehr möglich)?


2) Können nun, nach der Zahlung und dem Abschluss des Projektes, noch andere Leistungen als "Ersatz" für die fehlenden Werke vereinbart werden?


Vielen Dank für die gründliche Beantwortung der Fragen vorab!

Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 26.01.2011 18:46:51
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme des Werkes und die Anerkennung der erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß.

Diese Billigung kann der Auftraggeber ausdrücklich gegenüber dem Auftragnehmer erklären. Es genügt aber auch ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, durch welches er gegenüber dem Auftragnehmer schlüssig / konkludent die Billigung der Leistung als vertragsgemäß zum Ausdruck bringt.

Eine derartige Abnahme durch schlüssiges Verhalten wird als ""stillschweigende Abnahme"" bezeichnet.

Insbesondere eine Abnahme auf Verlangen des Auftragnehmers kann stillschweigend durch sogenanntes konkludentes, schlüssiges Verhalten erfolgen. Hierbei muss der Auftraggeber jedoch den Willen haben, das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht entgegenzunehmen und dieser Billigungswille muss zweifelsfrei aus den Umständen des Einzelfalls zu entnehmen sein. Eine stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten kann nur dann angenommen werden, wenn nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles aus dem objektiv zu bewertenden Verhalten des Auftraggebers ohne vernünftige Zweifel auf die Billigung der Leistung als in der Hauptsache vertragsgemäß geschlossen werden kann.

Eine derartige stillschweigende Abnahme kann z.B. durch vorbehaltlose Zahlung der Vergütung oder anstandslosen Nutzung gesehen werden (Urteil des OLG Hamm vom 23.08.1994, Az. 26 U 60/94: Einzug und Nutzung aller Räume eines Einfamilienhauses über einen Zeitraum von 6 Wochen).

Stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung ohne eine vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme zu verlangen und zahlt der Auftraggeber den überwiegenden Teil des vereinbarten Werklohnes kann das Verhalten der Vertragsparteien als übereinstimmender Verzicht auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme und als konkludente Abnahmeerklärung des Auftraggebers gewertet werden. (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.04.2009, AZ: 10 U 9/09)

Feste Beurteilungsgrundsätze bestehen jedoch nicht, was zu großer Rechtsunsicherheit führen kann. In jedem Falle erfolgt eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles. Im Zweifel kann eine Zahlung der geschuldeten Vergütung, wie aus der obigen obergerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, jedoch als Abnahme verstanden werden.

Mit der Abnahmeerklärung tritt der Beginn der Gewährleistungsfrist, der Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber und die Umkehr der Beweislast für das Vorliegen von Mängeln ein.

Letzteres ist für Ihre Frage von entscheidender Bedeutung. Soweit das Werk vor der Abnahme fehlerfrei sein soll, trifft den Auftragnehmer dafür die entsprechende Beweislast.

Nach der Abnahme tritt die sog. Beweislastumkehr ein, danach muss der Auftraggeber nachweisen, dass das Werk nicht der vereinbarten Leistung entspricht, d.h. Ihr Auftraggeber muss die konkreten Tatsachen beweisen, welche vor und bei Erstellung des Werkes, abgesprochen/vereinbart waren. D.h. er muss auch beweisen, dass die ggf. fehlenden Komponenten eben vertraglich geschuldet sind.

Gelingt ihm dieser Nachweis bleibt es trotz dessen bei den Gewährleistungsrechten, wie Rücktritt, Minderung und dergleichen. Sofern Sie aber mitteilen, dass lediglich mündliche Absprachen bestehen, sieht die Rechtslage für den Auftraggeber deutlich schwieriger aus. Mit Ausnahme vielleicht, wenn die ggf. fehlenden Komponenten derart gravierend sind, das ein Betreiben der Seite nicht möglich ist.

Da Sie aber die Seite designet haben und ich daher mit Verlaub von einer grafischen Gestaltung zunächst ausgehe und er die grafische Gestaltung so akzeptiert hat, gilt das Werk dennoch als mangelfrei im Zweifel abgenommen.

Die Zweite Frage verstehe ich insoweit nicht. Sofern damit gemeint ist, ob im Zusammenhang mit den fehlenden Komponenten und der konstitutiven mangelfreien Abnahme weitere, insbesondere die fehlenden Leistungen nochmals angeboten und vergütet werden können, so halte ich dies für bedenklich und fraglich.

Zwar hindert im Sinne der Vertragsfreiheit keiner einen daran, Leistungen auch doppelt anzubieten und abzurechnen, gleichwohl kann dies einen Anfechtungstatbestand und damit auch den Verdacht nach einer arglistigen Täuschung begründen mitunter auch Betrug. Daher ist dem Grunde nach davon abzuraten. Einzig und allein anhand der Umstände des Einzelfalls kann davon Gebrauch gemacht werden, aber nur dann, wenn auch tatsächlich der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich erklärt und die weiteren Leistungen zusätzlich beauftragt, wenngleich dies aber im Widerspruch dazu stünde ob der Auftraggeber dann auch tatsächlich das Werk abgenommen hat, wenn er die dem Grunde nach vormals vereinbarten und bezahlten Leistungen nunmehr neu und gegen zusätzliches Entgelt beauftragt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2011 18:57:36

Sehr geehrter Herr Lembcke,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Kann man insoweit zusammenfassen, dass der Auftraggeber eine Rückzahlung der nicht erbrachten Leistung fordern kann?
Wenn die Zahlung als Abnahme gegelten hat, besteht dann trotzdem noch ein Anspruch auf die Erfüllung bzw. auf den Ersatz der nicht gelieferten Werke?


Die 2. Frage bezog sich darauf, die Werke aus Kulanz in Form von anderen Leistungen nachzuliefern, um die Auseinandersetzung einvernehmlich zu lösen - hier sind meine Bedenken dahingehend, dass die "Nachlieferung" evtl. ein rechtliches Zugestentniss sein könnte (?).


Besten Dank vorab für Ihre Rückmeldung.


Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2011 19:07:28

Ihre brechtigte Nachfrage möchte ich Ihnen gerne beantworten:

Der Auftraggeber könnte soweit ihm der Nachweis hinsichtlich der Vereinbarung gelingt Erfüllung hinsichtlich der fehlenden Komponenten verlangen oder auch eine Minderung des Werklohnes durchsetzen. Vorab muss er Ihnen aber Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Sofern Sie eine Nachlieferung durchführen, welches als entsprechende Nachbesserung verstanden werden könnte, wäre dies im Zweifel, sofern dies auf die vorherige Vereinbarung bezogen wird, meines Erachtens schon als ein gewisses Zugeständnis dahin gehend zu verstehen sein, dass die ursprüngliche Leistung nicht vertragsgemäß war.

Um jedoch eine einvernehmlich Klärung der Angelegenheit herbeizuführen, wäre aber eine Formulierung wie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder/und "nur aus Kulanz" hilfreich, wenn damit die Nachbearbeitung bezeichnet wird, sodass man klar zum Ausdruck gibt, dass ein eigentlicher Anspruch (den der Auftraggeber ja noch zu beweisen hätte) nicht besteht, aber man sich zu dieser "Sonderleistung" zur Vermeidung von rechtlichen Schriten und unnötigen Kosten zumindest eben "aus Kulanz" einverstanden erklärt.

Damit zumindest kann man die Nachbesserung nicht unmittelbar als Eingeständnis qualifizieren.

Ich hoffe das meine Nachbearbeitung/Klarstellung Ihre Nachfrage klären konnte.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Werkvertrag Probleme | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-26
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