Frage geschrieben am 11.07.2010 14:03:52
Werkstattaufenthalt/Rückgabe
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 940habe vor 6 Monaten einen gebrauchten Land Rover gekauft. Dieser hat eine Gebrauchtwagen Garantie und war auch schon mehrere male wegen verschiedener Sachen in der Werkstatt.
Seit dem letzten Werstattaufenthalt hat mein Fahrzeug einen Elektronikfehler der immer beim Starten auftritt.
Mein Fahrzeug ist nun seit 2 Wochen deshalb in der Werkstatt und der Fehler ist noch nicht gefunden.
Frage: Wie lange kann die Werksatt mein Fahrzeug behalten?
Kann ich das Fahrzeug zurück geben?
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 11.07.2010 14:31:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine konkret bemessene gesetzliche Frist, innerhalb derer die Nachbesserung erfolgt sein muss, gibt es nicht. Die Nachbesserung ist in einer angemessenen Zeit durchzuführen. Die Angemessenheit orientiert sich dabei an der Art und dem Umfang des Mangels und der Nachbesserung. Anhaltspunkt kann dabei sein, wie lange Fehlersuche und Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt überlicherweise dauern würde. Holen Sie dazu möglichst Erkundigungen ein.
Um die Sache zu forcieren, sollten Sie der Werkstatt nunmehr schriftlich eine verbindliche Frist zur Nachbesserung setzen und für den erfolglosen Ablauf der Frist weitere rechtliche Schritte androhen, z.B. die Ablehnung der Nachbesserung durch diese Werkstatt.
Ein Rücktritt vom Vertrag ist derzeit noch nicht möglich. Der Verkäufer hat gem. § 439 BGB zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung gilt -wenn nicht besondere Umstände vorliegen - erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, § 440 BGB. Sie sollten daher nunmehr auf die Erledigung des aktuell laufenden zweiten Nachbesserungsversuches drängen, wie geschildert.
Falls der zweite Nachbesserungsversuch scheitert stehen Ihnen die Möglichkeiten der Kaufpreisminderung, der Forderung nach Schadensersatz oder der Rücktritt vom Vertrag offen. Bevor Sie dazu Erklärungen abgeben, empfehle ich Ihnen, sich ergänzend zu den Fragen der Abwicklung durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Götz, Matthes & Wallhöfer
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