ich habe mein Auto am Di. zur Werkstatt gebracht, um ein Lenkrad Schaden zu beheben.
Heute (Freitag) ruft mich der Werkstatt an und berichtet, dass beim Ausbauen des Teiles und da eine Schraube verrostet war und der Mechaniker diese schraube nach einwirken eines Mittels auch nicht einfach ausschrauben konnte, ist dabei die Linke achse des Autos gebrochen und die Kosten von 1000 Euro muß ich selber zahlen.
Außerdem auch die Mietwagen !
Das auto ist 6 Jahre alt und war immer in Inspektion bei gleiche Händler!!!!
Ist da was zu machen!???????
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.03.2010 12:17:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Sie haben mit der Werkstatt einen Werkvertrag geschlossen, der nur auf den Erfolg der Reparatur gerichtet ist.
Ihr Reparaturauftrag bezog sich ausschliesslich auf die Lenkung und nur den Aufwand dafür müssen Sie bezahlen. Alles andere hat die Werkstatt ohne Auftrag nicht anzufassen. Wenn zur beauftragten Reparatur (Lenkung) allerdings die Schraube aufgeschraubt werden muss, dann wäre dies natürlich dennoch auch zu machen.
Dass dabei die Achse kaputt geht, hat allerdings mit einer Reparatur nichts zu tun.
Letztlich ist es eine technische Frage für einen Sachverständigen, ob bei der Reparatur der Lenkung der Schaden bei sach- und fachgerechter Ausführung überhaupt eintreten kann oder könnte. Mir selbst erscheint das jedenfalls nicht nachvollziehbar und den Beweis für die Notwendigkeit der Massnahme und die Unvermeidbarkeit des Schadens müsste die Werkstatt erbringen.
Wenn die Werkstatt bei der Schraube bedenken gehabt hätte, wäre sie verpflichtet gewesen, sie vorher auf das Risko eines Achsschadens hinzuweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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