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Frage geschrieben am 19.04.2011 09:55:47

Werbungskosten im Rahmen einer Entsendung für EU-Ausländer

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1242
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 37 weitere Antworten zum Thema Werbungskosten.
Ein Bekannter von mir aus Rumänien, ledig war 2009 neun Monate in Deutschland.Er war bei einer rumänischen Firma angestellt und im Rahmen eines Werksvertrages in Deutschland tätig.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung die er erhalten hat sind nur Buttolohn, Lohnsteuer und Soli ausgewiesen. Weiterhin wurde eine steuerfrei Arbeitgeberleistung für doppelte Haushaltsführung eingetragen.
Er möchte jetzt einen Lohnsteuerausgleich machen. Kann er auch aus Lediger hier doppelte Haushaltsführung für diese Zeit geltend machen? Fahrt von Rumänien nach Deutschland und Besuchsfahrten nach Hause? Unterkunft, Verpflegung? Welche Kosten kann er eventuell noch in diesem Zusammenhang mit der Entsendung geltend machen?

Für Ihre aussagende Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus.


Antwort geschrieben am 19.04.2011 16:06:52
Rechtsanwalt Tobias Gussmann
Rieterstraße 17, 90419 Nürnberg, Tel: 091180190910, Fax: 091180190911
Einkommensteuerrecht, Lohnsteuerrecht, Mietrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworten wir im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsates gerne wie folgt:

Offensichtlich hat der Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Deutschland, da Lohnsteuer abgeführt wurde.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes kann Ihr Bekannter Werbungskosten, insbesondere für Verpflegungsmehraufwendungen und eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, soweit der Arbeitgeber nicht bereits die insgesamt tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt hat bzw. mit den gezahlten Pauschalen hinter den tatsächlichen Kosten zurückbleibt. Andernfalls würde die Geltendmachung keinen Sinn machen, da Ihrem Bekannten dann ja sämtliche Kosten ersetzt wurden. Nach Ihrer Schilderung sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen für eine doppelte Haushaltsführung bescheinigt und bezahlt worden. Sie müssen daher anhand der Lohnsteuerjahresbescheinigung prüfen, ob die von Ihrem Bekannten erbrachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung darüber hinaus gehen. Als Kosten können auch die Unterkunft und Heimfahrten geltend gemacht werden.
Weiter kann Ihr Bekannter für einen Zeitraum von drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen für diese "Dienstreisen" steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber dies nicht bezahlt hat.

Wir hoffen Ihnen damit einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.04.2011 22:33:41

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Danke für Ihre Antworten.Ich habe nun doch noch Rückfragen:

Ich habe irgendwo einmal gelesen, dass Ledige keine doppelte Haushaltsführung geltend machen können? Nach Ihren freundlichen Ausführungen aber doch? Ist dies korrekt?

Ich habe mit meinem Bekannten telefoniert. Er war als Rumäne bei einer ungarischen Firma in einer Niederlassung in Deutschland beschäftigt.Treffen hier somit Ihre Ausführungen zu?

Für eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 14:00:56

Sehr geehrter Fragesteller,

auch ledige Arbeitnehmer können ihre Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen, aber nur dann, wenn sie am Ort ihres Lebensmittelpunktes ihren Haupthaushalt führen (vgl. FG, Urteil v. 11.01.2006, Az. 13 K 548/05).

Die Frage des Lebensmittelpunktes wird vom Finanzamt meist nicht geprüft, wenn man im Durchschnitt mindestens zweimal im Monat nach Hause fährt (R 42 Abs. 1 Satz 8 LStR 2005).

Wie bereits gesagt, hat der Arbeitgeber eine Betriebsstätte in Deutschland, da Lohnsteuer abgeführt wurde, somit treffen die obigen Aussagen in diesem Fall zu.

Wir hoffen Ihnen damit weiter geholfen zu haben.





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