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Hallo,
ich betreibe eine private Homepage mt einer Bildergalerie, wo Googel-Adsens und Layer-Werbung eingeblendet werden.
Widererwartens hat sich das schnell rumgesprochen und es kommen tagtäglich bis zu 55.000 User auf die Page.
Dadurch habe ich einnahmen von bis zu 2.500 EUR im Monat.
Nach abzug von Serverkosten bleiben mir immer noch an die 2.400 EUR monatlich.
Meine Frage:
Muß ich was, und wie versteuern? Wie nennt sich das (Kleinunternehmer, Freiberufler) ?
Ein Gewerbeschein besitze ich schon seit 2004 auf Grund einigen wenigen Verkäufe bei Ebay. Seit Ende 2004 "nutze" ich diesen Schein aber nicht mehr. Ich schreibe jedes Jahr in der Steuererklärung in Sache Umsatz ect. pp eine 0 rein, da ich auch keine Einnahmen mehr erziele.
Nun wollte ich wie oben schon Angefragt wissen, wie ich die Einnahmen zu besteuern habe.
Mit 19% MwSt??
Per Kleinunternehmer???
MfG
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.01.2010 01:28:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 204
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aufgrund Ihrer Ausführungen erfüllen Sie hinsichtlich Ihrer Werbeeinnahmen die Voraussetzungen des §15 Abs.1 Nr.1 UStG (selbständige nachhaltige Tätigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgem. wirtschaftl. Verkehr) und erzielen somit einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Umkehrschluss scheidet eine Einstufung als sog. steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" oder als Sonstige Einkünfte (§22 Nr.3 EStG) m. E. aus. Eine Gewerbeanmeldung ist grds. erforderlich.
Ebenfalls besteht Gewerbesteuerpflicht, sofern der Gewerbeertrag n. §7 GewStG den Freibertrag von 24.500 EUR übersteigt.
Unter Beachtung der Grenzen des §141 AO (Umsatz bis 500.000/Jahr bzw. Gewinn bis 50.000/Jahr) ist die Gewinnermittlung durch einfache Überschussrechnung möglich.
Umsatzsteuerlich kommt die sog. Kleinunternehmerregelung n. §19 UStG grds. nur in Betracht, wenn Ihre steuerbaren Umsätze (also: ohne Google-AdSense-Umsätze, vgl. unten) im vorangegangenen Jahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 EUR nicht übersteigen werden. Gleichzeitig haben Sie jedoch sodann auch keinen Vorsteuerabzug aus Ihren Eingangsrechnungen, weshalb die Anwendung dieser Regelung genau zu überdenken ist.
Nach §3 Abs.2 UStG sind die Umsätze mit Google-AdSense nicht steuerbar (Leistungsort nicht im Inland, da Google als Leistungsempfänger seinen Sitz in den USA hat). Hierauf entfällt also keine Umsatzsteuer.
Ich hoffe, Ihnen hiermit im Rahmen einer Erstberatung ausreichend
weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter
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