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Werbung mit kostenlosen Produkten


14.10.2010 10:09 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von




Ich betreibe einen kleinen Online-Shop und einen Ebay-Shop, wo ich alle möglichen Elektronikartikel verkaufe.

Um Interessenten dazu zu veranlassen sich für meinen Newsletter ordnungsgemäß anzumelden möchte ich gerne kleinere Produkte wie Kugelschreiber kostenlos an die Interessenten verschicken.

Evtl. würde ich auch kostenlose Online-Seminare (vor dem Bildschirm - nur die Internetkosten für die Live-Übertragung der Schulung muss der Kunde bezahlen) anbieten.

Meine Frage: darf ich mit den oben genannten kostenlosen Produkten / Dienstleistungen werben und im Gegenzug als Bedingung fordern, dass die Kunden sich für meinen Newsletter anmelden oder ist das rechtlich nicht einwandfrei ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Werbung
Antwort vom
14.10.2010 | 11:21
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

1.
Ihr Werbevorhaben kostenlose Produkte/Dienstleistungen unter der Bedingung einer Anmeldung zu Ihrem Newsletter anzubieten, stellt keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken dar. Sie sollten aber eindeutig darauf hinweisen, dass sich der Verbraucher mit der Annahme Ihrer kostenlosen Produkte/Dienstleistungen zu Ihrem Newsletter anmeldet und dass er der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen kann.

Im Übrigen regelt § 7 UWG, wann eine Werbung mit einem Newsletter eine unzumutbare Belästigung darstellt.

2.
Die Werbung mit den Begriffen „kostenlos", „umsonst" oder „gratis" für Ihre Waren- oder Dienstleistungsangebote ist zulässig, wenn für den Verbraucher keine weiteren tatsächlichen Kosten mit dem Angebot anfallen.
Dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind, vgl. § 3 Abs. 3 UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 21.

Wenn Sie also kostenlose Online-Seminare anbieten möchten, sollten Sie vorsichtshalber zusätzlich darauf hinweisen, dass nur die Internetkosten für die Live-Übertragung der Schulung vom Kunden zu tragen sind.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.