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Sachverhalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir (GbR) eröffnen ein Einzelhandelsgeschäft. Nun möchten wir unsere Schaufenster beschriften lassen. Nur die Namen der Gesellschafter alleine gefallen uns aber nicht.
Daher möchten wir gerne ein Logo entwerfen auf dem die Namen der Gesellschafter und zusätzlich folgender Slogen steht:
DIES & DAS ... hier gibts für jeden was.
Meine Frage: Kann der Schriftzug DIES & DAS zu Abmahnungen bezüglich Marken- oder Firmennamenrechte führen?
Vielen Dank.
MfG
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.05.2009 22:04:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für einen solchen Schriftzug könnten Sie dann abgemahnt werden, wenn Sie bestehende Markenrechte Dritter verletzen würden, da dem Verletzten dann gem. § 14 MarkenG ein gegen Sie gerichteter Unterlassungsanspruch zustehen würde.
Ein solches Markenrecht eines Dritten würde vor allem dann bestehen, wenn dieser Dritte ein Markenrecht gem. § 4 Nr. 1 MarkenG durch Eintragung einer Marke in das Markenregister erworben hätte. Zuständig hierfür ist in Deutschland ist das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) § 56 MarkenG. Als erstes sollten Sie also eine Auskunft des DPMA einholen, ob für "DIES & DAS" eine Markeneintragung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, käme es sodann darauf an, in welche Markenklassen die Eintragung vorliegt. Es gibt zur Zeit 45 Markenklassen für unterschiedliche Branchen. Sollte z.B. eine Eintragung in der Klasse 36 (Immobilienwesen) vorliegen, würden Sie durch Verwendung keine Markenrechtsverletzung begehen, wenn Sie selbst nicht auch diese Branche betreiben. Sollte jedoch auch eine Branchenüberschenidung bestehen, ist weiter zu differenzieren, ob eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke gegeben ist, was z.B. bei einer völlig verschiedenen optischen Gestaltung der Wort-/Bildmarke nicht der Fall wäre. Zudem kommt es auf weitere Zusätze an, da es unwahrscheinlich ist, dass lediglich "dies & das" geschützt ist. Denkbar wäre sogar, dass diese Formulierung so allgemein gehalten ist, dass sie isoliert wegen fehlender Unterscheidbarkeit gem. § 8 II Nr. 1 MarkenG gar nicht eintragungsfähig ist.
Sollte diese Recherche ergeben, dass keine Eintragung vorliegt, deren Rechte Sie verletzen könnten, kann jedoch noch immer nicht jedes "Abmahnrisiko" ausgeschlossen werden. Denn ein solches Markenrecht kann auch anderweitig als durch Eintragung ins Markenregister entstehen. Gem. § 4 Nr. 2 MarkenG entsteht Markenschutz auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Wettbewerber in Ihrer Umgebung auch bereits einen solchen Schriftzug verwendet. Auf eine Eintragung käme es dann gar nicht an.
Sollten Sie die Recherche beim DPMA durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen, können Sie sich gern zwecks Beauftragung an mich wenden. Der hier im Rahmen der Erstberatung getätigte Einsatz würde auf die weiter entstehenden Kosten angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.05.2009 07:08:59
Sehr geehrter Herr Liedtke,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Habe auch schon beim DPMA recherchiert. Gehe davon aus, daß "dies & das" als Wortmarke nicht schützbar ist. Um aber Probleme mit anderen Firmen zu vermeiden hab ich mir überlegt den Schriftzug umzugestalten in:
Name der Gesellschafter GbR. Wir verkaufen DIES & DAS... hier findet jeder was. Somit kann das Dies & Das nicht mehr mit einem anderen Firmennamen verwechselt werden, sonder dient nur zur "Beschreibung des Angebotes". Wäre das Richtig? MfG
Sehr geehrter Herr Liedtke,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Habe auch schon beim DPMA recherchiert. Gehe davon aus, daß "dies & das" als Wortmarke nicht schützbar ist. Um aber Probleme mit anderen Firmen zu vermeiden hab ich mir überlegt den Schriftzug umzugestalten in:
Name der Gesellschafter GbR. Wir verkaufen DIES & DAS... hier findet jeder was. Somit kann das Dies & Das nicht mehr mit einem anderen Firmennamen verwechselt werden, sonder dient nur zur "Beschreibung des Angebotes". Wäre das Richtig? MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.05.2009 10:23:00
Sehr geehrter Fragesteller,
auch hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Schriftzugs an. Weist dieser keine graphischen Besonderheiten auf, so dass es allein auf den Text ankommt, ist Ihre Auffassung zutreffend, da auch ich davon ausgehe, dass ein Schutz als bloße Wortmarke nicht erreichbar ist.
Würden Sie Ihr Vorhaben jedoch so umsetzen, dass eine besondere graphische Gestaltung durch Farben, Schriftart und Textausrichtung als eine Art Logo zur Ausführung gelangt, könnte dies nach wie vor mir einer Bildmarke kollidieren, falls ein Dritter eine nahezu identische Ausgestaltung bereits verwendet.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
auch hier kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Schriftzugs an. Weist dieser keine graphischen Besonderheiten auf, so dass es allein auf den Text ankommt, ist Ihre Auffassung zutreffend, da auch ich davon ausgehe, dass ein Schutz als bloße Wortmarke nicht erreichbar ist.
Würden Sie Ihr Vorhaben jedoch so umsetzen, dass eine besondere graphische Gestaltung durch Farben, Schriftart und Textausrichtung als eine Art Logo zur Ausführung gelangt, könnte dies nach wie vor mir einer Bildmarke kollidieren, falls ein Dritter eine nahezu identische Ausgestaltung bereits verwendet.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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