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Frage geschrieben am 31.08.2010 21:26:53

Werbung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 554
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit ca. 7 Jahren arbeite ich als freiberufliche Legasthenie & Dyskalkulietrainerin. Nun habe ich mir für ein weiteres Konzept eine Lizenz für unseren Kreis erworben.
Für dieses neue Konzept möchte ich natürlich nun mit der Werbung starten. Da ich gerne einen Pressebericht in der Zeitung hätte, um das Konzept bekanntzumachen, habe ich mir natürlich Gedanken gemacht wie ich an die Zeitung herankommen soll. Da ein Pressebericht ja nicht einfach zu bekommen ist.
Nun bin ich ja auch ziemlich sozial eingestellt. Und aufgrund meiner Arbeit musste ich schon oft erfahren, dass eine Lernförderung nur leistbar von Eltern ist, die nicht am Existenzminimum stehen. Arme Kinder und unser Sozialstaat...

Meine Idee zur Werbung und Anfrage bei der Zeitung ist es, fünf Kindern von Hartz4 Familien einen Kurs über Lernstrategien zu schenken, bzw. zu verlosen. Bedingung für die Kinder muss sein, regelmäßig zum Unterricht zu erscheinen und die dazugehörigen Hausaufgaben zu erledigen, um einen Erfolg zu sichern.

Darf ich das einfach so machen? Was muss ich dabei bedenken, bezüglich Auswahl der Kinder, wenn sich mehrere melden. Sie merken, ich würde gerne, aber ich habe Bedenken, dass mir z.B. von einem Nachilfeinstitut unlauterer Wettbewerb untergeschoben wird.

Ich hoffe sie können mir weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
istifa


Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Nachdem die Zugabeverordung, die eine kostenlose Abgabe untersagt, aufgehoben wurde, beurteilt sich eine solche verkaufsfördende Maßnahme nach §§ 3, 4 UWG.

Die Werbungsmaßnahme in Form einer Verlosung darf nicht gegen § 4 Nr. 4, 5 und 6 UWG verstossen. Wichtig ist daher unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben die Teilnahmebedingungen und Voraussetzungen für eine Verllsosung klar darzustellen und zu dokumentieren. Die Verlosung darf keine Kosten bei den Kunden verursachen und keine vertragliche Bindung nach sich ziehen. Die regelmäßige Teilnahme für die Fortführung des Kurses sollte dabei ausdrücklich in den Teilnahmebedingungen aufgeführt werden. Die Verlosung muss auch durchgeführt werden, wenn sich in Ihrem Fall beispielsweise nur fünf Teilnehmer anmelden würden.

Die Verlosung sollte sich an die Eltern richten, da die Kinder noch nicht voll geschäftsfähig sind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;
3. den Werbecharakter von geschäftliche Handlungen verschleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt behindert;
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2010 07:20:06

Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Wenn ich dies alles richtig verstanden habe, besteht bei einer solchen Werbung keine Gefahr von unlauterem Wettbewerb gegenüber einem anderen Nachhilfeinstitut.
Allerdings, wer trifft die Auswahl? Brauche ich hierfür einen Notar, oder eine andere unabhängige Stelle, oder sollte man in die Teilnahmebedingungen reinschreiben: "Die ersten fünf". Dies ist mir noch ein wenig unklar.

Mit freundlichen Grüßen
istefa
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.09.2010 13:37:09

Vielen Dank für die Nachfrage. Einen Notar benötigen Sie sicher nicht. Allerdings sollten die Bedingungen für das Ziehen der fünf Teilnehmer vor klar sein. Sie können hier auch eine öffentlich Ziehung veranstalten, die Sie im Pressbericht mit Datum angeben. Sie können aber auch die ersten fünf Einsender verwenden. Wichtig ist, dass die Bedingungen vorher festliegen und dann auch so umgesetzt werden.

Viele Grüße


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Werbung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-09-03
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