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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf meine Frage:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=94145&
Unternehmenszweck der betreffenden UGmbH ist das Anbieten von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Raucherentwöhnung, z.B. Coaching, Seminare, Hypnose und Neuraltherapie.
Unterliegt die UGmbH auch dem Werbeverbot wie der einzelne Heilpraktiker oder darf sie für ihre Angebote werben, auch für die Bereiche, die letztendlich von Heilpraktikern im Auftrag der Gesellschaft durchgeführt werden?
Danke!
Freundliche Grüße
-- Einsatz geändert am 16.03.2010 13:25:24
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Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.03.2010 13:55:23
Heilpraktiker unterliegen gemäß der Berufsordnung keinem generellen Werbeverbot. Die Berufsordnung selbst verweist auf die Vorschriften des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) bzw. des Heilmittelwerbegesetzes (HWG).
Beachten Sie, dass die Vorschriften des HWG das Werbeverbot nicht in erster Linie von der Person des Werbenden abhängig machen. Das Werbeverbot ergibt sich vielmehr aus dem beworbenen Markt, also aus der Tatsache, dass es um den Bereich Gesundheit geht. Sobald dieser Bereich betroffen ist, ist das HWG einschlägig. Daher gelten die Vorschriften auch für die (U)GmbH.
Das UWG erfordert u. a., dass ein "Wettbewerber" handelt. Wettbewerber ist dabei jeder der einen eigenen oder fremden Absatz fördert. Da die (U)GmbH vorliegend ihre Leistungen nach Außen bewirbt, ist sie auch Wettbewerber. Daher gilt für sie auch das UWG.
Letztlich ergibt sich auch aus der BOH, dass ein Heilpraktikter persönlich für das Unterlassen einer rechtswidrigen Werbung durch andere, und damit auch durch die GmbH verantwortlich ist, wenn ihm diese Werbung zuzurechnen ist. Sie selbst wären also verpflichtet, auf das Unterlassen der Werbung hinzuwirken.
Beachten Sie aber, dass Werbung für Heilpraktiker nicht per se verboten ist. Es kommt vielmehr auf die Gestaltung der konkreten Werbung an. Diese darf im Anwendungsbereich der BOH nicht anpreisend, irreführend und vergleichend sein. Sie muss vielmehr sachliche Informationen enthalten.
Ich möchte Ihnen raten, jede Ihrer Werbehandlungen konkret prüfen zu lassen, um der Gefahr berufswidrig zu handeln vorzubeugen. Anhaltspunkte gibt die BOH.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas R. Krajewski
-Rechtsanwalt-
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