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Guten Tag,
ich habe 2 Fragen zum Werberecht für Ärzte:
1) In der Musterberufsordnung für Ärzte steht u.a.
"Dem Arzt bleibt auch weiterhin verboten: das Herausstellen einzelner Leistungen mit und ohne Preis außerhalb der Praxis."
Frage hierzu: darf ein Arzt dann im Internet eine Igel-Liste aufführen mit den Leistungen (z.B. Laborleistung a, Checkup b; usw.). Oder empfiehlt es sich, die Internetseite für Igel so anzulegen, dass der Nutzer bestätigen muss ein Patient der Praxis zu sein bevor er auf die Igel-Liste weiterklickt?
2) Praxisbroschüren
Angenommen solche Igel-Leistungen mit Preisen stehen in einer Praxisbroschüre die ausschließlich in der Praxis ausliegt.
Frage hierzu: gibt es rechtliche Probleme, wenn Patienten die Broschüre mitnehmen (dann ist es ja außerhalb der Praxis), oder darf solch ein Werbemittel nicht "mitgenommen" werden (z.B. Prospektständer mit Broschüren und Hinweis: für unsere Patienten)?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.08.2008 19:36:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan General
Friedrichstr. 90, 10117 Berlin, Tel: (030)20253180, Fax: (030)20253349
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung, Beamtenrecht, Medizinrecht
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vielen Dank für die Anfrage, die ich unter Hinweis auf die eingeschränkten Möglichkeiten einer abschließenden Beurteilung in diesem Forum wie folgt beantworte:
1.) Vorab: Ihre Idee, Werbung über das Internet bzw. über Praxisbroschüren nur an Patienten der Praxis zu richten, halte ich zwar für interessant. Allerdings ist in beiden Fällen nicht sichergestellt, dass das Angebot wirklich nur den von Ihnen beschriebenen Personenkreis erreicht. Ein bloßer Kick als Bestätigung dürfte nicht ausreichend sein, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich nur um Patienten handelt, die das Angebot besuchen. Ähnliches gilt für die Praxisbroschüren, die ja durch die Mitnahme einem unbestimmten Personenkreis zugänglich werden (sollen). Zudem gibt es zwischen dem erlaubten Inhalt einer Praxisbroschüre und dem Inhalt einer Webseite keinen Unterschied mehr.
2.) Daher sollte das Hauptaugenmerk m.E. darauf gelegt werden, in beiden Fällen eine sachliche und zulässige Gestaltung zu entwerfen.
Ich halte eine Werbung mit einer IGEL - Liste für nicht generell problematisch: So ist es nach der Rechtsprechung erlaubt, mit bestimmten Leistungen eines ärztlichen Fachgebietes - wie hier mit IGEL-Leistungen oder ambulanten Operationen - zu werben, die Teil des Fachgebietes sind: Der Arzt darf berufsbezogen und sachangemessen auch ohne besondere Anlässe werben. Hierzu gehört auch die Wiedergabe einzelner Behandlungsleistungen, sofern die gewählten Formulierungen informativ und sachlich sind. Für Laien verständliche Umschreibungen medizinischer Fachausdrücke sind hierbei ebenfalls zulässig. Der Arzt befriedigt mit derartigen Hinweisen auf seine Behandlungsleistungen ein vorhandenes, an ihn herangetragenes Informationsinteresse, (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Landesberufsgericht für Heilberufe, Urteil vom 22.06.2005 -13t A 53/03 -.). Derartige Hinweise auf besondere Angebote sind nach neuer Rechtslage im Sinne der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten auch ausdrücklich erlaubt ( § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BO n.F.).
Im Ergebnis sollten Sie daher darauf achten, dass die Internet – Seite, sich innerhalb der Grenzen einer erlaubten Sympathiewerbung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 1 ZR 167/01 -, NJW 2004, 440, (443) bewegt. Hierzu gehört u.a., dass Ihre Leistungen nicht gegenüber den Leistungen anderer - in einer Weise hervorgehoben werden, die als anpreisend oder vergleichend beurteilt werden müsste. Wertvolle weitere Hinweise für die geplante Werbung mit IGEL – Leistungen erhalten Sie u.a. auch auf der Internet – Seite der Ärztekammer Nordrhein:
http://www.aekno.de/htmljava/a/kammerarchiv/internet-darstellung.htm#a4
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso zur Verfügung wie für eine weitergehende Rechtsberatung in der Sache.
Mit freundlichen Grüßen aus Berlin,
Jan General
(Rechtsanwalt)
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV
www.kanzlei-general.de
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