Frage geschrieben am 30.08.2010 23:28:54
Wer zahlt zu welchem Anteil die Miete?
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 716eine Freundin und ich haben beschlossen, zum 1.9. gemeinsam eine Wohnung zu beziehen und auch zusammen den Mietvertrag unterschrieben. Nachher hat sie erfahren, dass sie an der Universität doch nicht genommen wurde, obwohl sie fest damit gerechnet hat, da der NC von 3,4 auf 1,9 gestiegen ist.
Jetzt hat sie einen Studienplatz in einer anderen Stadt angenommen, zu der sie ~2 Stunden hinfahren müsste und will die Wohnung folglich nicht beziehen.
Alleine kann ich sie mir aber auf keinen Fall leisten und mit einem Mitbewohner, den ich nicht kenne, zusammenzuziehen möchte ich nicht. Also haben wir beschlossen die Wohnung gemeinsam mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen, und ihre Eltern wollten die Gesamtkosten übernehmen.
Kurzfristig aber hatten sie sich doch entschieden, nur die Hälfte zu bezahlen und ich sollte ihrer Meinung nach die andere übernehmen. Hinzu kommt, dass in unserem Mietvertrag aber ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von 1 Jahr ausgemacht ist, wir haben aber anschließend erfahren, dass dieser bei Studenten verfällt, da diese per Urteil ein erhöhtes Mobilitätsbedürfnis haben. Das wollte der Vermieter natürlich nicht anerkennen, und ihre Eltern hätten dann eben auf Teufel komm raus geklagt. Ich dagegen habe nochmal den Vermieter angerufen und ihm unsere Sachlage geschildert und er hat sich einverstanden erklärt, einen Nachmieter zu akzeptieren und uns danach aus dem Vertrag zu entlassen.
Aber bis jetzt hat sich niemand geeignetes gemeldet und ab morgen ist jetzt die erste Miete fällig und ich sehe nicht ein, dass ich einen Anteil davon mitbezahlen soll. Vor allem, da mir meine Freundin klar gemacht hat, dass sie auch hierher ziehen wollte, wenn sie den Studienplatz nicht bekommt und zuerst ein Jahr jobben geht. Anders hätte ich den Vertrag bestimmt nicht unterschrieben.
Ihre Eltern bestehen aber darauf, dass ich die Hälfte bezahle, denn "Mitgehangen, mitgefangen". Ich finde es allerdings ziemlich dreist, schließlich hätten ihre Eltern meine Freundin nicht so dazu drängen sollen, sich eine Wohnung zu suchen, wenn sie sich noch nicht 100% sicher ist, ob sie dort studieren kann. Außerdem habe ich dafür gesorgt, dass die Kosten erheblich geringer werden, denn wahrscheinlich bleibt es bei der einen Monatsmiete und die Gerichtskosten für eine Klage entfallen.
Meine Frage: Welche Chancen habe ich, so wenig Geld wie möglich zu verlieren? Ich kenne nur das Gesetz, dass beide Hauptmieter jeweils gesamtschuldnerisch für die Miete haften müssen, das hilft mir aber nicht weiter.
Moralisch gesehen sollte die Familie meiner Freundin die Gesamtkosten übernehmen (was sie anfänglich auch vorhatten), vor allem wenn ich noch dafür gesorgt habe, dass es weniger ist, als sie ursprünglich gedacht hatten. Ich hätte es genauso gemacht, wenn ich die "Schuldige" wäre.
Antwort geschrieben am 31.08.2010 01:32:06
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Richtig ist, dass mehrere Hauptmieter als Gesamtschuldner für Pflichten aus dem Mietverhältnis haften. Der Vermieter kann also entweder nur von Ihnen oder nur von Ihrer Freundin die erste Monatsmiete fordern. (Außenverhältnis)
Das sog. Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Freundin bestimmt, ob Sie die Hälfte der Monatsmiete zahlen müssen.
Mehrere Mieter einer Wohnung sind nach der ständigen Rechtsprechung in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 ff. BGB. Auch wenn es zwischen Ihnen und Ihrer Freundin keine ausdrückliche Vereinbarung geben sollte, wie beispielsweise ein Vertrag, ist eine Mietermehrheit durch den Rechtsbindungswillen gekennzeichnet, sich gemeinsam zur Verfolgung eines bestimmten Zwecks zusammenzuschließen, vgl. LG Berlin Urteil vom 16. 10. 1998 Az. 64 S 81–98=NJW-RR 1999, 1387.
Letztendlich kommt es in Ihrem Fall nicht darauf an, welche Rechtsnatur das Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Freundin hat. Jedenfalls besteht bei einer Gesamtschuld nach § 421 BGB eine Ausgleichungspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB.
Danach gibt es die Grundregel, dass Gesamtschuldner zu gleichen Teilen haften, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
Sie müssten sich also konkret fragen, wie die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen und Ihrer Freundin in Bezug auf das Mietverhältnis geteilt werden sollten.
Falls Sie vereinbart haben, dass Sie sämtliche Rechte und Pflichten gleichmäßig teilen, so spricht vieles für eine Haftung zu gleichen Teilen, d.h. Sie müssten die Hälfte der Monatsmiete tragen.
Es spielt dabei keine Rolle, wer die Kündigung veranlasst hat und ob Sie entscheidend die Kündigung herbeiführen konnten. Sollten Sie aber einen anderen Verteilungsmaßstab vereinbart haben, so richtet sich Ihre Pflicht zur Ausgleichung danach.
Alle von Ihnen erhobenen Einwendungen, könnten Sie allenfalls aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB geltend machen. Diese wären in einem Rechtsstreit aber äußerst schwierig zu beweisen. Ich vermute, es wird nicht in Ihrem Interesse sein, ein Prozess gegen Ihre Freundin bzw. Ihrer Eltern zu führen.
Ich empfehlen Ihnen daher nochmals das Gespräch mit allen Beteiligten aufzusuchen. Sie sollten vor allem erwähnen, dass durch die Aussagen Ihrer Freundin und der Eltern Sie auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses vertraut haben bzw. darauf vertraut haben, dass Kosten vollständig übernommen werden sollen.
Darüber hinaus tut es mir leid, wenn ich Ihnen keine positive Aussicht auf Erfolg in Ihrer Angelegenheit ausstellen kann.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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