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Frage geschrieben am 01.03.2010 19:09:16

Wer zahlt die Steuer?

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1408
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein in D angemeldetes Unternehmen mit einem Warenlager im EU-Ausland verkauft Waren über`s Internet, die in D einer Sondersteuer(Kaffee)bzw.Sonderregelung(Dosenpfand)unterliegen.Die Ware wird im EU-Ausland eingekauft,und verbleibt bis zum Versand im Warenlager des Unternehmens im EU-Ausland.Verkauft wird die Ware in der gesamten EU B2B/B2C.Verschickt wird die Ware ab Warenlager, nachdem der Kunde die Ware bezahlt hat.Hierzu folgende Fragen:

1)Wer ist für die Entrichtung der Sondersteuer verantwortlich?Das Unternehmen oder der Käufer?Genügt der Hinweis des Unternehmens an den Käufer das dieser die Steuer abzuführen hat?

2)Darf das Unternehmen überhaupt Waren,die ja im EU- Ausland keiner Sondersteuer oder Sonderregelung unterliegen, an deutsche Kunden(B2C/B2B) verkaufen ?


Antwort geschrieben am 01.03.2010 19:26:13
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,



ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:


Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchssteuer und richtet sich nach dem Kaffeesteuergesetz.
Hiernach unterliegt der Kaffeesteuer nur Kaffee der in das Steuergebiet verbracht wird. Dies bedeutet, dass in Ihren Fällen die Steuer überhaupt nur entsteht durch die Verbringung in das deutsche Steuergebiet.
Sollten Sie die Ware an sich selbst liefern lassen greift §11 I hiernach sind Sie dann als Bezieher selbst Steuerschuldner.


Bei Lieferung aus dem EU-Ausland direkt an einen deutschen Abnehmer greift §12 so dass dieser als Abnehmer Steuerschuldner wird.


Aus diesem Grund sollten Sie den Empfänger darauf hinweisen, dass dieser die Verbrauchssteuer anzumelden und abzuführen hat.



2. Ihre Frage nach der grundsätzlichen Erlaubnis des Verkaufs ist recht allgemein gehalten.


Prinzipiell unterliegt das Herstellen von Kaffee im Sinne des Kaffeegesetzes und das Betreiben eines Kaffeelagers der Erlaubnisfplicht.
Allerdings gilt dies wiederum nur für das deutsche Staatsgebiet, so das Ihr Lager im EU-Ausland zumindest nicht gegen deutsche Steuervorschriften verstößt.


Da die Kaffeesteuer aber nicht wie andere Verbrauchssteuern eine EU-weite harmonisierte Steuer ist, empfiehlt sich eine Beratung im Land des Kaffeelagers vornehmen zu lassen.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2010 20:26:59

Vielen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Antwort!

Stimmt,meine 2.Frage ist zu allgemein gestellt.
Sie sollte sich eigentlich auf das "Dosenpfand"beziehen.Deshalb meine kurze Nachfrage:
Ist es dem Unternehmen mit Sitz in Deutschland(Einkauf der Ware im EU-Ausland...Versand der Ware ab Lager EU-Ausland)erlaubt,die im EU-Ausland pfandfreie Ware an deutsche Kunden (B2B/B2C)zu verkaufen?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.03.2010 07:16:07

Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für die Konkretisierung Ihrer Nachfrage. Der "Dosenpfand" ist Teil der Regelungen aus der Verpackungsverordnung.

Die Verpackungsverordnung gilt nach § 2 wie folgt:

Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in
der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo
anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.


Dies bedeutet, dass der Anwednungsbereich der deutschen Verpackungsverordnung für alle Artikel gilt, die im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden sind. In Ihrem Fall betrifft dies also alle Versandlieferungen in das deutsche Bundesgebiet.

Die Pflichten der Verpackungsverordnung betreffen den Hersteller bzw. denjenigen der die Verpackung in Verkehr bringt, so dass eine Umlage der Pflichten auf den Erwerber nicht möglich ist, sondern sie als Verkäufer direkt verpflichtet.


Ich hoffe mit der Antwort auf die Nachfrage etwaige Unklarheiten beseitigt zu haben und wünsche noch einen schönen Tag.

Haberbosch

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Wer zahlt die Steuer? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-02
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