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Wer zahlt die Kosten bei Streit um Kindesunterhalt?


| 20.01.2010 18:30 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Liebe Anwältinnen und Anwälte,

zur Situtation; seit 2007 geschieden, 2 Kinder (3 und 6), die bei mir (Kindsmutter) leben und für die ich Unterhalt dynamisch nach DT (135%) erhalte.

Mein Ex-Mann nutzt leider fast jede Gelegenheit zu klagen, aktueller Anlass ist die Anhebung der DT. Er will die Erhöhung nicht bezahlen (obwohl er sich seit Januar beruflich so verändert hat, dass er ca EUR 700 netto mehr hat) und klagen. Ich habe sogar angeboten, auf die Erhöhung zu verzichten und den bisherigen Zahlbetrag weiterlaufen zu lassen - er will trotzdem klagen.

Da er nur KU bezahlt (auf Ehegattenunterhalt habe ich im letzten Vergleich vom August 2009 explizit verzichtet), muss er jeweils die Kinder verklagen. Bislang habe immer ich eine Anwältin gesucht, beauftragt und bezahlt. Allerdings wüsste ich gerne, ob ich dazu verpflichtet bin, oder ob ich für die Kinder nicht PKH beantragen kann, da die Kinder ausser dem in Frage stehenden KU kein Geld oder Vermögenswerte haben. Oder kann jemand anders die Kinder vertreten? Das Sorgerecht haben wir immerhin gemeinsam, also wäre es - so absurd das klingt - doch auch ein wenig seine Pflicht, die Kinder zu vertreten. Kann ich mich evtl. an das Jugenamt wenden?

Mir geht es v.a. darum, meinem Ex-Mann auch einmal klar zu machen, dass er für die gemeinsamen Kinder bezahlt - irgendwie hat er immer das Gefühl, mir "zuviel" Geld zu geben und will mich dann wieder schädigen. Da wir uns bislang immer verglichen haben (vielleicht ein Fehler) bin ich immer auf den Anwaltskosten sitzen geblieben. Letztes Jahr war das eine Summe, die den Unterhalt bei weitem überschreitet.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Kosten Streit zahlt
20.01.2010 | 19:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätten die Kinder dann, wenn sie die Prozesskosten nicht aus eigener Kraft aufbringen könnten.

Prozesskostenhilfe wird nämlich immer nur dann gewährt wird, wenn eine Partei bedürftig ist, also nicht über ausreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt, um die Prozesskosten zu bestreiten (§ 115 I ZPO).

Ihre Kinder haben aber möglicherweise einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in entsprechender Anwendung von § 1360a IV i.V. mit § 1610 I BGB gegen den Vater.

Dabei handelt es sich um einen vermögenswerten Anspruch, der vorrangig gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend zu machen ist. Der Anspruch ist ein Vorschuss für die zu erwartenden Prozesskosten und Teil des Kindesunterhalts.

Deshalb ist vor der Geltendmachung von Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob zu Gunsten Ihrer Kinder ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil besteht.

Das bedeutet also, dass Ihre Kinder, gesetzlich vertreten durch Sie, zunächst einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zur Verteidigung gegen die Klage des Unterhaltsschuldners, also des Vaters, gegen diesen geltend machen müssen. Der Anspruch kann im Wege der einstweiligen Anordnung im Rahmen des Klageverfahrens durchgesetzt werden.

Wenn der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht besteht oder nicht realisierbar ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da die Kinder über kein eigenes Einkommen verfügen.

Ich empfehle Ihnen daher, den Anspruch der Kinder auf Prozesskostenvorschuss vor Beantragung der Prozesskostenhilfe anwaltlich geltend zu machen.

Vielleicht dämpft dies auch etwas die Klagelust des Vaters.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

Internetrecht - Urheberrecht -
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Bewertung des Fragestellers 2010-01-20 | 21:31


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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