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Wer zahlt Wasserkosten durch defekte WC-Spülung?


| 21.02.2012 23:22 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Guten Abend,
ich bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhaltes:

Vorweg: Die Kommmunikation erfolgte per e-mail:
Vor ca. 6 Monaten schreibt der Vermieter den Mieter an, um einen Termin abzustimmen für eine Wartung der Gastherme. Die Wartung erfolgt zu diesem Zeitpunkt, weil in der Nachbarwohnung die Gastherme Geräusche entwickelt, die untersucht werden sollen. Im Rahmen der Terminabstimmung schreibt der Mieter dann zurück:
Übrigens habe ich in den letzten Tagen festgestellt, dass die WC-Spülung permanent nachläuft. Vielleicht kommen die Geräusche ja daher.

Daraufhin beauftragt der Vermieter Sanitärfirma 1 neben der Thermenwartung auch die WC-Spülung zu prüfen und zu reparieren, und schreibt dem Mieter zurück, dass die die Wc-Spülung im Rahmen der Wartung mit repariert werden soll, weil das ja nicht nur eine Frage der Geräuschentwicklung, sondern auch der Wasserkosten sei.

Sanitärfirma 1 untersucht die Spülung, benötigt für die Reparatur ein Ersatzteil, welches bestellt werden soll. Trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Nachfrage des Vermieters tut sich aber nichts, Sanitärfirma 1 meldet sich nicht mehr. Zwischenzeitlich sind nun ca. 5 Monate vergangen.

Schließlich wird Sanitärfirma 2 beauftragt, diese behebt den Schaden in kürzester Zeit, Kosten EUR 77,65 plus MWST = EUR 92,40.

Der Mieter hat einen Mehrverbrauch an Wasser gegenüber dem Vorjahr in Höhe von ca. EUR 1.200,00.

Der Mietvertrag enthält eine Klausel für Bagatellreparaturen in Höhe von EUR 80,00.

Dazu folgende Fragen:

Wer zahlt die höheren Wasserkosten?

Vermieter hat bisher Teilung 50/50 angeboten - um des lieben Friedens willen, Mieter will 30 % zahlen, ebenfalls um des lieben Friedens willen. Beide sind eigentlich aber der Meinung, dass der jeweils andere zahlen müsste.

Begründung seitens des Vermieters:
1.Hätte Mieter nicht Wasser abstellen müssen (nach Feststellung des Schadens, um mögliche Kosten zu vermeiden?)
2.Mieter hat Schaden zwar mitgeteilt, aber keine Frist zur Behebung gesetzt. Somit sollte Vermieter nicht in Verzug gekommen sein.

Ergibt sich aus der Schadenhöhe (< EUR 80,00 ohne MWST) eine Verpflichtung des Mieters
a) zur Übernahme der Reparaturkosten
b) hinsichtlich der Wasserkosten
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 79 weitere Antworten zum Thema:
zahlt defekte
22.02.2012 | 00:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
710 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Es kommt nicht auf die sog. Kleinreperaturklausel an. Diese gilt nicht, wenn die Sache nicht dem häufigen und direktem Zugtriff des Mieters unterliegt. Bei der WC-Spülung muss in aller Regel der Spülkasten geöffnet werden um etwa das Schwimmerventil zu tauschen. Dies geht über die Bagatellklausel hinaus, weil diese Arbeit einen Eingriff erfordert. Es liegt dann ein Sachmangel vor, für den der Vermieter aufkommen muss.

Der Mieter muss aber dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und muss im Rahmen seiner Pflichten notfalls den Schaden nach Fristablauf selbst beseitigen, um einen hohen Schaden durch Wasserverlust zu vermeiden.

Hier hat der Mieter zwar den Schaden angezeigt, aber keine Frist gesetzt. Der Vermieter hat allerdings mitgeteilt den Fehler zu beheben.

Beide Seiten hätten nicht 5 Monate abwarten dürfen, weil die Sanitärfirma sich nicht meldete.

Bei einem Rechtsstreit könnte durchaus eine Aufteilung des Schadens die Folge sein. Ich sehe aber ein überwiegendes Verschulden beim Mieter. Dieser hätte eine Frist setzen können, nachdem die Firma sich nicht mehr meldete. Er hätte im Rahmen seiner Sorgfalt den Schaden sebst beheben lassen müssen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hätte man auch das Wasser abstellen können. Der Mieter hat den Wasserschaden vorhersehen können und hat nicht reagiert.

Die Kosten von 80 € trägt der Vermieter, weil es kein Fall für die Bagatellklausel ist.

Eine Aufteilung von 50 % zu 50 % wäre nicht unangemessen, ich tendiere sogar zu einem größeren Anteil des Mieters. Ein Rechtsstreit sollte aber vermieden werden, weil der genaue Ausgang offen wäre und somit für beide Seiten ein Kostenrisiko bestehen würde.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com


Bewertung des Fragestellers 2012-02-26 | 12:18


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