Wer zahlt Wasserkosten durch defekte WC-Spülung?
| 21.02.2012 23:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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Guten Abend,
ich bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhaltes:
Vorweg: Die Kommmunikation erfolgte per e-mail:
Vor ca. 6 Monaten schreibt der Vermieter den Mieter an, um einen Termin abzustimmen für eine Wartung der Gastherme. Die Wartung erfolgt zu diesem Zeitpunkt, weil in der Nachbarwohnung die Gastherme Geräusche entwickelt, die untersucht werden sollen. Im Rahmen der Terminabstimmung schreibt der Mieter dann zurück:
Übrigens habe ich in den letzten Tagen festgestellt, dass die WC-Spülung permanent nachläuft. Vielleicht kommen die Geräusche ja daher.
Daraufhin beauftragt der Vermieter Sanitärfirma 1 neben der Thermenwartung auch die WC-Spülung zu prüfen und zu reparieren, und schreibt dem Mieter zurück, dass die die Wc-Spülung im Rahmen der Wartung mit repariert werden soll, weil das ja nicht nur eine Frage der Geräuschentwicklung, sondern auch der Wasserkosten sei.
Sanitärfirma 1 untersucht die Spülung, benötigt für die Reparatur ein Ersatzteil, welches bestellt werden soll. Trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Nachfrage des Vermieters tut sich aber nichts, Sanitärfirma 1 meldet sich nicht mehr. Zwischenzeitlich sind nun ca. 5 Monate vergangen.
Schließlich wird Sanitärfirma 2 beauftragt, diese behebt den Schaden in kürzester Zeit, Kosten EUR 77,65 plus MWST = EUR 92,40.
Der Mieter hat einen Mehrverbrauch an Wasser gegenüber dem Vorjahr in Höhe von ca. EUR 1.200,00.
Der Mietvertrag enthält eine Klausel für Bagatellreparaturen in Höhe von EUR 80,00.
Dazu folgende Fragen:
Wer zahlt die höheren Wasserkosten?
Vermieter hat bisher Teilung 50/50 angeboten - um des lieben Friedens willen, Mieter will 30 % zahlen, ebenfalls um des lieben Friedens willen. Beide sind eigentlich aber der Meinung, dass der jeweils andere zahlen müsste.
Begründung seitens des Vermieters:
1.Hätte Mieter nicht Wasser abstellen müssen (nach Feststellung des Schadens, um mögliche Kosten zu vermeiden?)
2.Mieter hat Schaden zwar mitgeteilt, aber keine Frist zur Behebung gesetzt. Somit sollte Vermieter nicht in Verzug gekommen sein.
Ergibt sich aus der Schadenhöhe (< EUR 80,00 ohne MWST) eine Verpflichtung des Mieters
a) zur Übernahme der Reparaturkosten
b) hinsichtlich der Wasserkosten









