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Wer trägt wann welche Kosten? -Rechtsanwaltsgebühren-


| 30.05.2012 15:55 |
Preis: 30,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Karin Plewe


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Frage bezüglich der Verfahren und Rechtsanwaltskosten in einem laufenden Verfahren.

Wir bzw. ein Anwalt reichte für uns Klage beim Amtsgericht ein, weil wir mit einen Beschluss auf einer Wohnungseigentümerversammlung nicht einverstanden waren.

Die 1. Instanz vor dem Amtsgericht haben wir verloren! Nun haben wir Berufung vor dem Landgericht eingereicht.

Die Gerichtsgebühren an das Amtsgericht und nun auch für das Landgericht mussten wir vorab bezahlen. Diese haben wir auch getan, sowie nach Verlust der 1. Instanz auch schon unseren Anwalt.

Nun aber das eigentliche Problem.

Die Gegenseite verlangt ebenfalls von uns, dass wir deren Anwalt schon für die 1. Instanz bezahlen. Darum hat uns die Hausverwaltung diese Kosten mit auf die Jahreshausgeldabrechnung gesetzt.

Unser Anwalt sagt, das geht nicht. Erst am Ende des kompletten Verfahrens, also wenn alle Instanzen ausgeschöpft sind, dann wird abgerechnet.
Erst dann, zahlt der Unterliegende alles und muss dem Obsiegenden auch alle bereits verauslagten Kosten erstatten.

Bis dahin, muss jede Seite für ihre entstehenden Rechtsanwaltsgebühren selbst aufkommen.

Die Gegenseite, vielmehr der gegnerische Anwalt behauptet. Jede Instanz ist eigenständig und nach jeder Instanz wird abgerechnet.

Nun würden wir gerne wissen, wann muss wer was zahlen?

Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus!
30.05.2012 | 16:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Karin Plewe
153 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworte:

Ihrem Anwalt ist zuzustimmen.

Der Anwalt der Gegenseite hat insoweit Recht, als er nach jeder Instanz gegenüber seinem Auftraggeber (also der Gegenseite) abrechnen kann. Vermutlich hat er der Hausverwaltung diese Antwort, wonach er nach jeder Instanz abrechnen kann, gegeben. Dies betrifft jedoch nur das interne Rechtsverhältnis zwischen dem Gegenanwalt und der Gegenseite.

Davon zu unterscheiden ist die Kostenerstattung zwischen den Prozessparteien, also zwischen Ihnen und der Eigentümergemeinschaft. Diese Abrechnung erfolgt erst zum Schluss, wenn ein rechtkräftiges Urteil und ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegen.

Sie sollten daher keinesfalls die Kosten des Verfahrens jetzt schon an die Gegenseite zahlen, sondern diese Position aus der Hausgeldabrechnung abziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen


Karin Plewe
Rechtsanwältin


www.kanzlei-plewe.de

Anwaltskanzlei Karin Plewe
Marktstätte 32
D-78462 Konstanz

Tel.: 0049 - (0)7531 - 808 798
Fax: 0049 - (0)7531 - 808 827
Email: info@kanzlei-plewe.de

Zweigstelle Waldshut:
Zahnkäppeleweg 5
D-79761 Waldshut-Tiengen
Tel.: 0049 - (0)7751 - 802 604

Bewertung des Fragestellers 2012-06-01 | 11:43


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