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Wer trägt bei Export in die Schweiz die Kosten für die Erhebung der Mehrwertsteuer?


06.03.2013 09:14 |
Preis: 30,00 € |

Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler


| in unter 2 Stunden

Hallo,

wir sind ein Deutsches Handelsunternehmen mit Schwerpunkt Online-Vertrieb und haben einen Kunden in der Schweiz mit einem Bürostuhl beliefert.
Es ist von uns keine Mehrwertsteuer erhoben worden.
Auf der Rechnung ist 0% MwSt ausgewiesen.
Als Versandkosten in die Schwiez wurden 30,- Euro in Rechnung gestellt.

Das Logistik-Unternehmen hat jetzt dem Kunden die Schweizer MwSt in Rechnung gestellt sowie die für diese Dienstleistung (Erhebung, Vorverauslagung der MwSt etc.) angefallenen Kosten.

Wir haben in unseren AGB´s nicht definiert, wer diese Kosten trägt. Auch haben wir auf der Rechnung diesbezüglich keinerlei Spezifikationen gemacht.

Der Kunde weigert sich die von der Spedition berechneten Kosten für die Erhebung der MwSt zu übernehmen.

So wie ich es sehe, ist es üblich, dass der Kunde sowohl die Schweizer MwSt als auch die Kosten für die Erhebung der Schweizer MwSt übernimmt.

Außerdem sehe ich es so, dass wir mit der Erhebnung der MwSt gar nichts zu tun haben. Der Schweizer Staat fordert die MwSt ein und beauftragt das Logistigunternehmen damit, diese MwSt zu erheben. Dieses widerum stellt die Kosten hierfür dem Schwiezer Empfänger in Rechnung.

Die einzige Gemeinsamkeit ist, dass das Logistikunternehmen sowohl für den Versand als auch für die Erhebung der MwSt zuständig ist, inhaltlich sind das aus meiner Sicht aber zwei völlig gtrennte Dinge.
Ist diese Sichtweise so richtig?

Welche Regelung bzgl. der Kostenübernahme gilt, wenn bzgl. der Kosten für die MwSt-Erhebung keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden?
Hat der Kunde (Privatperson) nicht seinerseits die Verpfllichtung sich vor einem Import über die zusätzlich zum Versand anfallenden Kosten zu informieren? Oder ist das die Verpflichtung des Händlers, den Kunden darüber aufzuklären?

Viele Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
Schweiz
06.03.2013 | 10:16

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
124 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:



Sofern nichts anderes geregelt ist und sich aus den Umständen des Rechtsgeschäfts nichts anderes ergibt, geht das deutsche Recht nach § 269 BGB von einer Holschuld des Gläubigers aus, d.h. der Kunde muss den Gegenstand grds. beim Händler/ Verkäufer abholen. Aus der Natur des Schuldverhältnisses , insbesondere bei Übernahme der Versendung/ Anlieferung der Ware, kann als erheblicher Leistungsort der Wohnsitz des Käufers relevant werden. Dies gilt u.a. grundsätzlich auch bei Lieferung von Möbeln o.ä. Gütern. Nach dem Grundsatz Warenschulden sind Holschulden verpflichtet ein Kaufvertrag i.d.R. den Verkäufer aber lediglich dazu, die Ware ggf. an dem Erfüllungsort, ggf. für einen Spediteur, bereitzustellen. Für den weiteren Transport und die Übernahme der Kosten ist der Käufer dann grundsätzlich verantwortlich, sofern im Kaufvertrag (schriftlich oder stillschweigend) nichts anderes vereinbart wurde. Oft ist es jedoch üblich, die Übernahme der Beförderungskosten mit im Kaufvertrag zu regeln, beispielsweise durch die Festlegung von Lieferbedingungen. Dies sollte aus Klarstellungsgründen auch stets erfolgen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass solche Lieferbedingungen lediglich die Zahlung der Fracht und anderen transportbedingten Kosten regelt, nicht jedoch etwaige Haftungsfragen bei Beschädigungen oder Übernahme von Versicherungskosten regelt. Letztlich wären hier in einer weitergehenden vertraglichen Prüfung die genauen Umstände des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. Die Spedition erbringt ihre Leistung in Form der Lieferung des bestellten Gegenstands bei dem in der Schweiz ansässigen Kunden. Dies ist grundsätzlich nach schweizerischem Recht eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung gem. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz. Sofern sich damit aus dem Rechtsgeschäft bzgl. der Tragung der weiteren Transportkosten nichts ergibt, dürfte der Kunde hier grds. verpflichtet sein.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschafft zu haben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Ein umfassende Rechtsprüfung, insbesondere im internationalen Rechtsverkehr, kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,



Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

Nachfrage vom Fragesteller 06.03.2013 | 10:54

Hallo,

ich habe Ihre Antwort ehrlich gesagt nicht verstanden.
Sie hatten die Beförderungskosten in den Focus gerückt.

Es geht mir allerdings nicht um die Transportkosten, sondern um die Gebühren, die das Logistik-Unternehmen in Rechnung stellt, um die Schweizer MwSt (der gelieferten Ware) zu berechnen, auszulegen und letztendlich vom Verbraucher einzufordern.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Wieland

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.03.2013 | 11:04

Sehr geehrter Fragesteller,


die anfallende Mehrwertsteuer ist grundsätzlich Teil der von dem Speditionsunternehmen von dem Kunden eingeforderten (Transport) Kosten. Auch dieser Aspekt fällt damit in die Frage, wer die Kosten für den Transport zu tragen hat, wenn nichts anderes im Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend geregelt ist. Da die Vereinbarung wohl vorsieht, dass der Kunde Transportkosten von 30,00 EUR zu tragen hat, mag sich hieraus ergeben, dass die weiteren Kosten in Form der anfallenden Mehrwertsteuer auch dieser zu tragen hat.

Ich hoffe, diese weiteren Ausführungen tragen zur weiteren Klärung Ihrer Frage bei. Im übrigen darf ich auf die zuvor gemachten Ausführungen verweisen.


Mit freundlichen Grüßen,


K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Neustadt

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