364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
567 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Wer trägt Kosten für einen ne...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Wer trägt Kosten für einen ne...

Wer trägt Kosten für einen neuen Bodenbelag in einer Arztpraxis VOR dem Einzug??


27.05.2012 18:36 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

In der Praxis befindet sich ein mind. 10 Jahre alter PVC -Boden mit deutlichen Gebrauchsspuren, sowie teilweise Teppichboden. Ein Mietvertrag wurde noch nicht unterschrieben.
Gibt es eine generelle Rechtssprechung wer für die Erneuerung des Bodenbelages zuständig ist? Meines Wissens ist der Bodenbelag Vermietersache. Wenn ja, wo finde ich dazu einen Gesetzestext/Urteil?
Was sollte im Mietvertrag stehen, damit es hierfür eine eindeutige Regelung gibt? oder was sollte im Mietvertrag nicht stehen, damit der Vermieter die Kosten für einen neuen Boden tragen muss. ER muss mir meineswissens die Räume zum Zwecke einer Praxisnutzung vermieten, gehört da nicht ein ordentlicher Bodenbelag dazu?? denn ein Abgenutzer Boden macht keinen guten Eindruck und könnte sich geschäftsschädigend auswirken
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 80 weitere Antworten zum Thema:
Kosten Bodenbelag trägt neuen
27.05.2012 | 19:11

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
231 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt, dass der Vermieter das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand halten muss, wenn er dies nicht auf den Mieter abgewälzt hat. Zum vertragsgemäßen Gebrauch kann dann auch der Zustand des Bodenbelages gehören.

Die Vorstellungen der Mietvertragsparteien bei Abschluss des Mietvertrags sind dabei maßgebend (LG Berlin, Urteil vom 21. 9. 2000 - 62 S 133/00).

Das bedeutet, dass Sie das Objekt mit dem derzeitigen Teppichboden nicht übernehmen müssen.

Im Rahmen des Eigentumsrechts ist der Vermieter aber vor Vertragsschluss nicht verpflichtet, nur weil es der Mieter wünscht, den Bodenbelag zu erneuern. Dies ist Verhandlungssache im Rahmen der Vertragsfreiheit.

Allerdings sagt das OLG Celle, dass bei der Vermietung oder Verpachtung von Geschäftsraum die vom Mieter/Pächter übernommene Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mangels ausdrücklicher Abrede nicht die Erneuerung von Bodenbelägen, insbesondere Teppichboden umfaßt, dies also weiterhin Pflicht des Vermieters ist (OLG Celle: Urteil vom 20.11.1996 - 2 U 273/95).

Das bedeutet, dass diese Pflicht gar nicht auf Sie abgewälzt werden kann, was weiter bedeutet, dass der Vermieter, wenn er mit Ihnen den Vertrag schließen möchte, er für die Erneuerung des Bodenbelages zuständig ist.

Dies sollte vor dem Einzug geklärt sein.

In diesem Zusammenhang muss ich Ihnen mitteilen, dass das Formulieren entsprechender Vertragsklauseln nicht Gegenstand der Erstberatung ist und auch durch die AGB des Plattformbetreibers ausgeschlossen ist, da es hierfür eine separate Rubrik gibt, unter der Aufträge erteilt werden können.

Gerne aber prüfe ich Ihren Mietvertrag und mache Ihnen entsprechende Änderungsvorschläge unter Anrechnung der hier gezahlten Gebühr.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Ich wünsche noch einen erholsamen Pfingsfeiertag!


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

231 Bewertungen
FACHGEBIETE
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht