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Frage geschrieben am 20.04.2011 13:28:40

Wer trägt Kosten, Schaden verursacht durch Mieterin

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1409
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema Kosten.
Unsere Mieterin hat durch einen vergessenenen Topf auf dem Herd erheblichen Schaden verursacht. Zunächst hat sie uns über den Umfang des Schaden nicht richtig informiert. Das Ausmaß haben wir durch die Haftplichtversicherung unserer Mieterin erfahren.
Es ist ein Schaden am Rolladen, den Wänden der Küche und des Kochfeldes entstanden.
Der Gutachter der Versicherung hat uns folgende Anteile zur Kostenübernahme durch die Versicherung mitgeteilt:
Rollladen 100%
Malerarbeiten Küche 80% (vor 1 Jahr von uns renoviert)
Kochfeld : 0% (der Herd ist 15 Jahre alt, deshalb ist das Ersatzkochfeld teuer)

Unsere Mieterin muß eigentlich lt. Mietvertrag die Wohnung streichen.
Können wir die 20% der Malerarbeiten und die Kosten für das Kochfeld von ihr verlangen?



Antwort geschrieben am 20.04.2011 14:09:38
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Bei der Beschädigung einer Sache ist im Wege der Vorteilsausglichung zu berücksichtigen, dass der Geschädigt oftmals durch eine Wiederherstellung neue Sachen als Ersatz erhält statt der im Schadensereignis vorhandenen gebrauchten Sache und dadurch der Wert der beschädigten Sache gesteigert wird. Es wird daher der Zeitwert ermittelt, der sich aus der üblichen Nutzungsdauer der Sache ermittelt oder für die bereits erfolgte Nutzung wird der sog. Abzug neu für alt vorgenommen. Ich gehe davon aus, dass dies auch im Hinblick auf die Malerarbeiten und das Kochfeld erfolgt ist.

Bezüglich des 20-%-Abzuges bei den Malerarbeiten ist dann maßgeblich, ob die grundsätzliche Abnutzung durch den Mietgebrauch wirksam im Mietvertrag auf die Mieterin übertragen wurde. Falls die Mieterin wirksam zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde, können Sie den Abzug von Ihr erstattet verlangen.

Weitere Voraussetzung ist aber m.E., dass der Mieterin zuvor die Gelegenheit gegeben wurde, die Malerarbeiten selbst vorzunehmen. Wurde dieses Selbstvornahmerecht bzgl. der Schönheitsreparaturen übergangen, haftet die Mieterin auch nicht für den Abzug neu für alt.

Bezüglich des Kochfeldes sollten Sie sich im Fachhandel den Zeitwert der beschädigten Sache bestätigen lassen. Wenn dieser nach 15-jähriger Nutzung tatsächlich bei Null ist, ist die Mieterin nicht zu einer weitergehenden Erstattung zu dieser Position verpflichtet. Falls tatsächlich noch ein Zeitwert des Kochfeldes vorhanden ist, sollten Sie diesen Betrag ergänzend vom Versicherer fordern. Kann über den Wert kein Einvernehmen erzielt werden, muss dieser ggf. durch einen (unabhängigen) Sachverständigen festgestellt werden.

Ergänzend sollte bzgl. des Kochfeldes noch geprüft werden, ob der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturenklausel enthält und die Mieterin darüber in Anspruch genommen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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