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Frage geschrieben am 07.05.2011 20:20:41

Wer muss für die Bestattungskosten aufkommen?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2022
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Bestattungskosten.
Mein Onkel ist verstorben. Es leben noch, seine Mutter, sein Bruder, Neffe und Nichte, sowie sein Sohn und evtl. die Exfrau. Er ist geschieden.

Mein Onkel hatte zu seinem Sohn nie Kontakt und der Aufenthaltsort des Sohnes war nicht bekannt.

Wir haben nun hier die Beerdigung beauftragt, da wir zunächst auch nicht wissen konnten, wie lange wir brauchen werden, den Sohn zu finden. Den Vertrag mit dem Institut hat sein Bruder unterzeichnet.

Nun haben wir den Sohn recht schnell ausfindig machen können und das noch bevor die Beerdigung stattfindet.

Alle in Frage kommenden Erbberechtigten werden das Erbe ablehnen. Vom Sohn ist derzeit noch nicht bekannt ob er das Erbe ablehenen wird oder nicht.

Eine Zahlung an das Bestattungsinstitut ist noch nicht erfolgt, eine Rechnung liegt noch nicht vor, lediglich in den kommenden Tagen ist ein Vorschuss fällig.

Es stellt sich nun die Frage wer für die Beerdigungskosten aufkommen muß und ob wir diese dem Sohn in Rechnung stellen können, wenn wir diese vorausgelegt haben.


Antwort geschrieben am 07.05.2011 21:31:15
Rechtsanwältin Nele Trenner
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:


Dem Bestattungsunternehmen gegenüber sind zunächst die Auftraggeber zur Kostentragung verpflichtet. Der Bestatter wird also von demjenigen, der den Auftrag unterschrieben hat, auch den Vorschuss verlangen können.

Allerdings kommen gegebenenfalls Erstattungsansprüche in Betracht:


1. Grundsätzlich trägt gem. § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung.
Nimmt der Sohn also die Erbschaft an, träfe ihn diese Pflicht. Da Sie als nächste Angehörige das Recht hatten, die Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, hätten Sie entsprechend einen Erstattungsanspruch gegen den Erben.


2. Sofern der Sohn ebenfalls die Erbschaft ausschlägt, sind diejenigen Verwandten zur Kostentragung verpflichtet, die Ihrem Onkel gegenüber unterhaltsverpflichtet wären. Dies sind Kinder und Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkel, nicht jedoch Nichten und Neffen. Dies ergibt sich auch aus § 13 Abs. 2 FBG (hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz).

Dabei befinden sich diese Personen gem. § 1606 BGB in einem Rangverhältnis, wonach die Kinder vor den Eltern unterhaltspflichtig sind.

Sofern Sie also den Bestattungsauftrag erteilt haben, könnten Sie hiernach von den noch lebenden unterhaltspflichtigen Personen (in der Rangfolge: Sohn, Mutter, Bruder) Ersatz der Kosten verlangen.


3. Zu beachten ist jedoch, dass lediglich diejenigen Kosten erstattet werden müssen, die "angemessen" sind - die Bestattung muss der Lebensstellung des Verstorbenen entsprechen und darf nicht übermässig teuer sein. Etwa Reisekosten von Angehörigen, der Kauf eines Doppelgrabs oder eine umfangreiche Bewirtung werden von der Rechtsprechung teilweise als nicht angemessen angesehen. Hinsichtlich solcher übermässigen Kosten hätten Sie entsprechend auch keinen Erstattungsanspruch gegen den Sohn bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

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