Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema Grenzmauer.
Meine Anfrage ist die,
Zwischen meinen Nachbarn und mir besteht seit mehreren Jahren eine Mauer die aber komplett auf dem Grundstück meines Nachbarn steht. Die Mauer ist baufällig geworden und droht schon an einer stelle massiv einzufallen. (Er behauptet das dort mutwillig an der Mauer gezogen wurde und ich sage das dort etwas dagegen stand was die Mauer zu meiner Seite gedrückt hat was ich auch gesehen habe aber nicht beweisen kann.)
Er will die Mauer nicht sanieren und hat einen Bretterverschalung an der mauer angebracht wo er damit meint das es für ihn erledigt ist und ich mit den Mauer teil machen soll was ich will. Und er meint das ich die anderen stellen wo es brüchig ausschaut verputzen solle.
Meine Frage ist wer ist für die Instandsetzung der Mauer verantwortlich. Und wer muss die Kosten dafür tragen?
Dieser Fall ist in Sachsen Anhalt.
Antwort geschrieben am 16.06.2011 11:14:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei einer Mauer, die komplette auf dem Grundstück des Nachbarn steht, handelt es sich um eine Grenzwand iSd. § 11 Nachbarrechtsgesetz Sachsen-Anhalt:
"Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum benachbarten Grundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers oder der Erbauerin errichtete Wand."
Zur laufenden Unterhaltung der Grenzwand trifft das Nachbarrechtsgesetz Sachsen-Anhalt keine Regelungen. Die bundesrechtlichen Vorschriften §§ 921, 922 BGB gelten für Grenzwände nicht. Der Nachbar ist daher allein aus dem Umstand, dass er Eigentümer der Grenzwand ist, zur Unterhaltung auf seine Kosten verpflichtet.
Wenn die Mauer baufällig ist, haben Sie ggf. einen Abwehranspruch gem. § 908 BGB. Sie können verlangen, dass ihr Nachbar die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft. Sie haben allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte optische Gestaltung der Grenzwand, z.B. Verputzen der Wand. Eine optische Beeinträchtigung durch eine hässliche Mauer ist idR. nicht geschützt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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