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Frage geschrieben am 20.01.2012 08:56:16

Wer ist für den Unterhalt der Wasserleitung verantwortlich?

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 669
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Die Wasserleitung zu unserem Haus, das ca. 300m ausserhalb der Ortschaft liegt, wurde 1938 über fremde Grundstücke durch den Hausbesitzer (Bauunternehmer) verlegt und bis zur Stunde durch die Gemeinde unterhalten. Ob der Besitzer im Auftrag der Gemeinde gehandelt hat, ist nicht bekannt. Ein Rohrbruch hat die Gemeinde nun veranlasst, uns die Kosten zu belasten.
Wem gehört diese Leitung und wer ist für den Unterhalt verantwortlich?
Friedrich B.


Antwort geschrieben am 20.01.2012 09:43:37
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Gemeinde müsste zunächst in einem rechtsmittelfähigen Bescheid konkret darlegen, worauf sie die Kostenbelastung stützen will, sie ist dafür darlegungs- und beweispflichtig nach meiner ersten Einschätzung.

Kann sie dieses nicht hinreichend erfüllen, entfällt für Sie die Kostenlast.

Des Weiteren ist eine konkrete Rechtsgrundlage für diese Forderung zu benennen und Ihr Fall dieser unterzuordnen.

Zudem kommt es noch darauf an, wo der Schaden an der Leitung entstanden ist, bei Ihnen auf dem Grundstück oder außerhalb davon.

Nach der geltenden Wasserversorgungssatzung des Versorgungswerks Ihrer Gemeinde sind "private" Anschlussleitungen vom Anschlussnehmer
selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.

Dieses Privateigentum wäre Ihnen nachzuweisen.

Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung,
Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem
Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Stadt - ist aber der Anschlussnehmer verantwortlich.

Das heißt umgekehrt, dass vor dem Hausanschluss und der Anlage keine Haftung und Unterhaltspflicht von Ihnen besteht.

Ist also hier ein Schaden außerhalb Ihres Grundstücks entstanden, kann ich Ihre Verantwortlichkeit nicht erkennen.

Sie können mir gerne dazu noch Näheres im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mitteilen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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70173 Stuttgart
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