Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 367 weitere Antworten zum Thema Wohnung.
Unsere Mieterin hat beinahe einen Brand durch einen vergessenen Topf auf dem Herd verursacht.
Die Wohnung befindet sich in einer Anlage mit 165 Wohnungen.
falls es zum Brand gekommen wäre, ist nun unsere Frage wer haftet für die Schäden am Gebäude und dem Privat-Eigentum der Mitbewohner?
1. Wenn die Mieterin eine Haftpflicht besitzt? Sind dann alle Schäden abgedeckt?
2. Haften wir wenn keine Haftplichtversicherung bestehtund die Mieterin kein Vermögen besitzt? Springt dann unsere Haftplicht ein?
Antwort geschrieben am 20.04.2011 15:11:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Werden durch Ihre Mieterin Schäden am Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft verursacht, so haften Sie als Miteigentümer für Ihre Mieterin. Ihre Mieterin ist insoweit als Ihre Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 BGB zu betrachten.
Dementsprechend ist in diesen Fällen unbedingt der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die die Schäden am fremden Eigentum, sowie einer Gebäudebrandversicherung, die die Schäden am eigenen Eigentum abdeckt, zu empfehlen.
Ihre Versicherungen können dann unter Umständen Regress bei der Mieterin nehmen. Sofern diese über eine Haftpflichtversicherung mit einer so genannten „Mietschadensklausel" verfügt, wird diese - falls Ihre Mieterin haftet – für diese einzustehen haben.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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