bei (unentgeldlichen) Arbeiten mit der Flex auf unsere Balkon durch meinen Schwiegervater (Schweißer) ist es zum Funkenflug und dadurch zu Beschädigungen (Rost) an zwei darunter liegenden Wintergärten unserer Nachbarn gekommen. Die Haftpflichtversicherung meines Schwiegervaters lehnt eine Übernahme des Schaden in erster Instanz ab und verweist auf einen s.g. Gefälligkeitsschaden und unsere eigene Haftpflichversicherung. Zu Recht? Was können wir tun? Ein Schaden ist immerhin entstanden.
Danke für Ihre Stellungnahme!
Antwort geschrieben am 10.01.2012 14:15:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 407
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 407
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der „Haftungsausschluss" für sogenannte Gefälligkeitsschäden in der Haftpflichtversicherung betrifft insbesondere solche Schäden an dem Eigentum Dritter, die der Versicherungsnehmer diesen in Ausübung einer Tätigkeit ohne einen Rechtsbindungswillen - etwa aufgrund eines Nachbarschaftsverhältnisses oder familiärer Bindungen - zugefügt hat. Die Versicherer vertreten in diesen Fällen die Auffassung, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses überhaupt nicht oder zumindest für einfache Fahrlässigkeit nicht hafte. Im Rahmen der Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist eine Haftung jedoch auch bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit möglich. Allerdings ist zu prüfen, ob im Einzelfall ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss (z. B. für einfache Fahrlässigkeit) angenommen werden muss. Für eine stillschweigende Abrede müssen nach der Rechtsprechung besondere konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Als derartige Anhaltspunkte werden z. B. ein langjähriges freundschaftliches Verhältnis und Tätigkeiten allein im Interesse des Geschädigten gewertet. D.h. ein Schaden an Gegenständen, die in Ihrem Eigentum stehen, werden aufgrund des zu unterstellenden Haftungsausschlusses gegenüber der Haftpflichtversicherung Ihres Schwiegervaters kaum erfolgreich durchgesetzt werden können. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist der Schaden jedoch nicht an Ihrem Eigentum, sondern an dem Eigentum der Nachbarn entstanden ist. Für die Nachbarn hatte Ihr Schwiegervater keine Tätigkeiten aus Gefälligkeit ausgeführt. Er wird den Nachbarn gegenüber daher aus § 823 BGB haften, wobei ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss zwischen den Nachbarn und Ihrem Schwiegervater nicht angenommen werden kann. Ich sehe daher eine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers Ihres Schwiegervaters. Im Übrigen wird Ihre Haftpflichtversicherung eine Haftung deshalb ablehnen, weil nicht Sie als der Versicherungsnehmer die schädigende Handlung vorgenommen haben, sondern Ihr Schwiegervater.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

