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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn ist bis zum jetzigen Zeitpunkt in einer Pflegefamilie untergebracht. Die Rückführung ist für dieses Jahr angesetzt. Vorher hat er sich ca. 7 Jahre in einer Kinder u. Jugendhilfe aufgehalten.Das Sorgerecht lag zu jederzeit bei mir. Anfang diesen Jahres ist mein Sohn mit zwei / drei weiteren Jugendlichen Staffällig geworden und auch entsprechend verurteilt worden. Der Umfang dieser Verurteilung ist ein Jugendarrest für drei Wochen. Da das Urteil nun rechtskräftig geworden ist, können sich nun die Geschädigten an den Schadensverursacher zur Regulierung des Schadens wenden, was auch gerade passiert.
Wer kommt / muss vorranging für diese Schäden aufkommen ?
An wen müssen die Geschädigten sich wenden ?
Bin ich als Mutter hier verpflichtet für diese Schäden aufzukommen ?
Danke für eine schnelle Rückantwort.
Mfg,
Antwort geschrieben am 13.12.2010 11:51:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Altersgrenze in Bezug auf die Haftung regelt sich nach § 828 BGB. Ihr mindestens 14-jähriger Sohn haftet demnach für die von ihm verursachten Schäden selbst, wenn er die geistige Entwicklung aufweist, die ihn generell das Unrecht seiner Handlungen und seine Verantwortung für sein eigenes Tun erkennen lässt. Der Jugendliche muss ein allgemeines Verständnis dafür haben, dass sein Verhalten Gefahren herbeiführen kann; einer besonderen Vorstellung von der Art seiner Verantwortlichkeit braucht es nicht
Bei gemeinschaftlich verübten Sraftaten können veraussichtlich auch die anderen Jugendlichen in Anspruch genommen werden, vgl. § 830 BGB.
Ihre eigene Haftung als Mutter kommt nur in Betracht, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Wenn Ihr Sohn aber vorsätzlich und mit der zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehandelt hat, sind Sie nicht für die Schäden verantwortlich. Davon ist bei einer strafrechtlichen Verurteilung Ihres Sohnes zunächst einmal auszugehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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