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Frage geschrieben am 10.02.2010 15:57:41

Wer haftet bei einem Transportschaden

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2426
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich betreibe als Kleinunternehmer einen Kaffeevollautomatenhandel mit Reparatur. Über die Plattform My Hammer habe ich einen Auftrag zur Reparatur für einen Kaffeevollautomaten erhalten. Der Auftraggeber hat mir seine Maschine in einem originalen Karton mit Styroporeinlage zugeschickt. Nach erfolgter Reparatur habe ich den Kaffeevollautomaten
im selben Karton, mit Styroporeinlage, in einem einwandfreien Zustand über DPD zurückgeschickt.
Nach 3 Tagen erhalte ich die Nachricht des Auftraggebers, dass sein Kaffeevollautomat angekommen ist, jedoch die Aussenverkleidung aus Kunstoff defekt sei. Er hat mir von den Schäden Fotos zugesandt. Ausserdem hat er mir auch Fotos vom Karton gemacht, auf denen ein Riss und Einstauchung im Karton, ersichtlich sind.
Für mich ein klarer Transportschaden! Der Auftraggeber hat den Karton vom Kurierfahrer ohne Beanstandung angenommen und den Empfang quittiert.
Nun fordert der Auftraggeber von mir Schadensersatz! Wie ist die Rechtslage? Muss ich als Kleinunternehmer für den Transportschaden haften?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 10.02.2010 17:01:11
Rechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich trägt gemäß § 270 Abs. 3 BGB Ihr Auftraggeber das Risiko, dass die zu reparierende Sache beim Transport zu/von Ihnen beschädigt wird – ich nehme an, dass zwischen Ihnen kein Frachtgeschäft im Sinne der §§ 407 ff. HGB geschlossen worden ist. Die Gefahr der Beschädigung wäre dann auf den Auftraggeber übergegangen, wenn Sie den Kaffeevollautomaten in repariertem Zustand an das Transportunternehmen übergeben haben.

Allerdings könnte sich die Frage stellen, ob bewiesen werden kann, ob tatsächlich ein Transportschaden vorliegt oder versucht wird, Ihnen (vom Auftraggeber oder/und vom Transportunternehmer) die Verantwortung für den Schaden aufzuerlegen (mögliche Behauptung der Gegenseite: Die Sache wurde bei Ihnen beschädigt). Die Lichtbilder vom Karton scheinen Ihren Angaben zufolge für einen Transportschaden zu sprechen, doch können sich ggf. Beweisschwierigkeiten ergeben. Ggf. kann es wirtschaftlich vernünftig sein, sich mit dem Auftraggeber auf einen Teilbetrag als Schadenersatz zu verständigen.

Abschließend kann die Angelegenheit erst nach Prüfung des Reparaturvertrages beurteilt werden, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2010 07:49:35

Sehr geehrter Herr Böhler,

wenn ich Sie richtig verstanden habe; der Frachtvertrag der Rücksendung kam ja zwischen mir und DPD zustande, so dass erstmal der Auftraggeber die Beschädigungen zu verantworten hat, ist das so richtig?
Ist man nicht verpflichtet, die Sendung auf äußerliche Beschädigungen zu prüfen?
Nach Ihrer ersten Antwort könnte ja jeder einen "unwirklichen" Schaden melden und der Auftragnehmer wird zur Rechenschaft gezogen!

Die Lichtbilder zeigen zwar einen äußerlichen Schaden, jedoch weißt DPD eindeutig den Schaden zurück und versucht, wie Sie schon sagen, der Schaden wäre bei mir entstanden.
Ich glaube, bei einem Schadensvolumen von 60 Euro ist es wirtschaftlicher, diese Kosten leider zu tragen.

Herzlichen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Teles
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2010 10:20:50


Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Zum Frachtvertrag zwischen Ihnen und dem Transportunternehmen habe ich mich nicht geäußert; ich bin auf den Gefahrübergang im Rahmen der sog. Schickschuld eingegangen, der dann vorliegt, wenn Sie die Sache an das Transportunternehmen übergeben haben.

§ 377 HGB, der zur umgehenden Überprüfung und Mängelrüge verpflichtet, gilt nur im Rahmen des Handelskaufs, nicht aber in der vorliegenden Konstellation.

Der Auftragnehmer wird aber nicht durch die Meldung eines "unwirklichen" Schadens automatisch zur Rechenschaft gezogen - Sie können der Forderung natürlich entgegen treten und sich ggf. verklagen lassen. Wie ein derartiger Prozess ausgehen würde, kann im Rahmen dieser Plattform aber nicht abschließend beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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