Frage geschrieben am 10.03.2010 11:54:51
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wer erbt mein Haus?
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1810Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 10.03.2010 13:36:35
wenn Sie versterben und kein Testament errichten kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, die zur Folge hat, dass Ihr Mann grundsätzlich zur Hälfte Ihres Nachlasses als Erbe berufen ist, Ihr Kind aus erster Ehe und das gemeinsame Kind erben zu gleichen Teilen die verbleibende Hälfte des Nachlasses.
Sie können Ihre beiden Kinder per Testament als gemeinschaftliche erben des Grundstücks einsetzen und im Testament dem Mann ein unbefristetes Wohnungsrecht oder Nießbrauch vermachen. Zu beachten wäre, dass Pflichtteilsrecht zur Anwendung käme, wenn der dem Ehegatten verbleibende Nachlass weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbrechts betragen würde (damit weniger als 1/4). Allerdings wäre der Wert des Vermächtnisses (Wohnrecht/Nießbrauch) hierbei zu berücksichtigen, so dass sich u. U. kein Pflichtteilsanspruch für den Mann ergäbe.
Sie können Ihren neuen Namen unter Nachweis der Namensänderung ins Grundbuch eintragen lassen, dies würde spätestens dann nötig, wenn Sie Verfügungen am Grundstück vorzunehmen beabsichtigen (etwa Nießbrauchsbestellung zugunsten Ihres Mannes noch zu Lebzeiten). Ein Antrag wäre an die grundbuchführende Stelle zu richten (Amtsgericht oder Notariat). Solange Sie dies nicht tun, berührt dies die Eigentumslage am Grundstück aber nicht, Sie bleiben unabhängig von der Namensänderung Eigentümerin des Grundstücks.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 14:04:13
Da wir jetzt verheiratet sind, sind wir Zugewinngemeinschaft. Ist dies mit dem Pflichtteilsrecht auch gemeint?
Da wir jetzt verheiratet sind, sind wir Zugewinngemeinschaft. Ist dies mit dem Pflichtteilsrecht auch gemeint?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 14:44:47
Sehr verehrte Fragestellerin,
dass sie beide im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bewirkt, dass sich der Erbteil des Ehegatten von einem Viertel auf die Hälfte erhöht. Pflichtteilsrecht griffe in Ihrem Falle daher dann ein, wenn der Erbteil des Mannes gemessen am Gesamtnachlass unter dieser Hälfte läge.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr verehrte Fragestellerin,
dass sie beide im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bewirkt, dass sich der Erbteil des Ehegatten von einem Viertel auf die Hälfte erhöht. Pflichtteilsrecht griffe in Ihrem Falle daher dann ein, wenn der Erbteil des Mannes gemessen am Gesamtnachlass unter dieser Hälfte läge.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 14:53:03
Sehr verehrte Fragestellerin,
Ich möchte den zweiten Satz meiner Antwort auf die Nachfrage wie folgt richtigstellen:
Pflichtteilsrecht griffe in Ihrem Falle daher dann ein, wenn der Erbteil des Mannes gemessen am Gesamtnachlass unter einem Viertel läge (= Hälfte des gesetzlichen Erbeiles von 1/2).
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Sehr verehrte Fragestellerin,
Ich möchte den zweiten Satz meiner Antwort auf die Nachfrage wie folgt richtigstellen:
Pflichtteilsrecht griffe in Ihrem Falle daher dann ein, wenn der Erbteil des Mannes gemessen am Gesamtnachlass unter einem Viertel läge (= Hälfte des gesetzlichen Erbeiles von 1/2).
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Als Leser können Sie
