folgender Sachverhalt :
vor ein paar Tagen ist mein Bruder verstorben, welcher trotz Vermögen kein Testament hinterlassen hat. Mein Bruder war weder verheiratet noch hatte er Kinder.Unsere Eltern sind beide verstorben. Unsere Mutter hat einen unehelichen Sohn mit in die Ehe gebracht, wobei ich nicht weiß ob dieser einbenannt oder adoptiert wurde. Auch hatten weder mein verstorbener Bruder noch ich in den letzten 50 Jahren Kontakt zu ihm und ich weiß auch nicht wo er ist. (Dieser Sohn wurde 1927 geboren) Bevor unsere Mutter verstarb, hat sie uns allen drei unseren Erbteil ausgezahlt. Als unser Vater verstarb, welcher auch kein Testament hinterlassen hat, wurde dieser Sohn nicht mit einbezogen.Ist dieser Sohn erbberechtigt betr.des Nachlasses meines Bruder?
Antwort geschrieben am 30.11.2011 04:29:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Sohn, auch wenn er unehelich geboren wurde, ist -vorbehaltlich einer voll Adoption durch einen Dritten- auch nach erben zweiter Ordnung">§ 1925 Abs. 3 BGB Erbe geworden.
Dass man weder Kontakt zu ihm hat noch dass man dessen Aufenthalt kennt, steht entgegen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.11.2011 05:08:28
Sehr geehrter Herr Gruenberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. Damit auch ich das richtig verstehe : Der Halbbruder muss von meinen Eltern offiziell (Papiere hierzu sollten dann vorliegen )adoptiert worden sein und die Regelung das er vor 1949 (nämlich 1927 wie erwähnt) geboren wurde ist unrelevant?
Vielen Dank
MFG
Sehr geehrter Herr Gruenberg,
vielen Dank für Ihre Antwort. Damit auch ich das richtig verstehe : Der Halbbruder muss von meinen Eltern offiziell (Papiere hierzu sollten dann vorliegen )adoptiert worden sein und die Regelung das er vor 1949 (nämlich 1927 wie erwähnt) geboren wurde ist unrelevant?
Vielen Dank
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.11.2011 09:05:26
Nein, relevant die Regelung über nichteheliche Kinder ist im Verhältnis zum Vater, nicht zur Mutter. Die uneheliche Kinder waren keine Abkömmliche im rechtlichen Sinne nur im Verhältnis zu dem Vater, nicht zur Mutter.
Ich hoffe, nunmehr die Nachfrage zur Zufriedenheit beantwortet zu haben.-
Nein, relevant die Regelung über nichteheliche Kinder ist im Verhältnis zum Vater, nicht zur Mutter. Die uneheliche Kinder waren keine Abkömmliche im rechtlichen Sinne nur im Verhältnis zu dem Vater, nicht zur Mutter.
Ich hoffe, nunmehr die Nachfrage zur Zufriedenheit beantwortet zu haben.-
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